Personenstandsverordnung – PStV

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Den Statistischen Landesämtern werden aus Anlass der Beurkundung einer Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, eines Sterbefalls und einer Änderung der Geschlechtsangabe die Daten mitgeteilt, die nach den §§ 2 und 5 Absatz 3 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zu übermitteln sind.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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