Auf Grund des § 73 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), der durch Artikel 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) geändert worden ist, des § 4 Abs. 3 Satz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 16. April 1997 (BGBl. 1997 II S. 774) und des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 5. Juni 1997 (BGBl. 1997 II S. 1086) verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:
(1) 1Jedes Standesamt führt eine Bezeichnung.
2Bei gleichnamigen Standesämtern ist ein unterscheidender Zusatz hinzuzufügen.
(2) Amtssitz sind die Diensträume des Standesamts.
(1) Werden einem Standesamt fremdsprachige Urkunden vorgelegt, so soll eine Übersetzung in die deutsche Sprache gefordert werden.
(2) 1Versteht ein Beteiligter die deutsche Sprache nicht, ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn der Standesbeamte oder der mit der Amtshandlung befasste Mitarbeiter des Standesamts die fremde Sprache nicht selbst beherrscht.
2Der Dolmetscher hat gegenüber dem Standesbeamten eine Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde.
3Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, genügt die Berufung auf diesen Eid.
(3) 1Eine Niederschrift soll auch in der fremden Sprache vorgelesen werden.
2Dass dies geschehen ist, ist am Schluss der Niederschrift anzugeben.
3Die Niederschrift ist auch vom Dolmetscher zu unterschreiben.
(1) 1Ist ein Beteiligter hör- oder sprachbehindert und ist eine schriftliche Verständigung mit ihm nicht möglich, so ist ein Gebärdendolmetscher hinzuzuziehen.
2§ 2 gilt entsprechend.
(2) 1Kann ein Beteiligter nicht schreiben oder ist er am Schreiben gehindert, soll er ein Handzeichen machen.
2Ist das nicht möglich oder weigert sich ein Beteiligter zu unterschreiben, so ist dies mit Angabe des Grundes zu vermerken.
(1) 1Von den Beteiligten vorgelegte Urkunden, die nicht ausdrücklich zur Vorlage beim Standesamt ausgestellt worden sind, sollen ihnen zurückgegeben werden.
2Von Urkunden, die nicht jederzeit wieder beschafft werden können, soll das Standesamt eine Abschrift oder Ablichtung zurückbehalten, die zu beglaubigen ist; bei Übertragung in ein elektronisches Dokument genügt ein Vermerk, der angibt, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen worden ist.
(2) Bei in fremder Sprache abgefassten Urkunden, denen eine Übersetzung beigefügt ist, soll eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Urkunde und der Übersetzung beim Standesamt verbleiben.
Eintragungen im Personenstandsregister und sonstige Beurkundungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist.
(1) 1Über die mündliche Anzeige eines Personenstandsfalls ist vom Standesamt eine Niederschrift aufzunehmen.
2Die Niederschrift muss alle zur ordnungsgemäßen Beurkundung im Personenstandsregister erforderlichen Angaben enthalten.
(2) 1Werden die nach dem Gesetz elektronisch zugelassenen Anzeigen, Anmeldungen und Anträge dem Standesamt über ein von einer Behörde bereitgestelltes Verwaltungsportal übermittelt, so soll für die elektronische Kommunikation zwischen dem Portal und dem Standesamt das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet werden.
2§ 63 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Die nach dem Gesetz gegenüber dem Standesamt zugelassenen elektronischen Anzeige-, Anmelde- und Antragsverfahren müssen dem Vertrauensniveau „hoch“ nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) entsprechen.
(1) 1Fehlen Angaben oder Nachweise für die Beurkundung eines Personenstandsfalls, kann das Standesamt die Beurkundung zurückstellen.
2Die Beurkundung des Personenstandsfalls ist in diesem Fall in angemessener Frist nachzuholen.
(2) Dem Anzeigenden ist auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Personenstandsfall angezeigt wurde, aber noch nicht beurkundet werden konnte.
(1) 1Zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit ist Folgendes vorzulegen:
2
(2) 1Wer nicht Deutscher ist, muss seine Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines der folgenden Dokumente nachweisen:
2
(1) Die nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zu führenden Personenstandsregister bestehen aus Registereinträgen, die auf Dauer lesbar und unveränderbar zu speichern sind.
(2) Die Registereinträge enthalten die für die Beurkundung der Personenstandsfälle nach dem Gesetz erforderlichen Daten einschließlich der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur des beurkundenden Standesbeamten sowie die Hinweise und die entsprechenden Registrierungsdaten nach § 16 Abs. 2 Satz 1.
(3) Die Beurkundungsdaten werden vom Standesamt in strukturierter Form im Format Extensible Markup Language (XML) und zusätzlich als Dokument im Format Portable Document-Format (PDF/A) in dem entsprechenden Personenstandsregister gespeichert.
(4) Beurkundungen im Sinne des § 54 des Gesetzes sind die im Format XML gespeicherten Haupteinträge und Folgebeurkundungen.
(1) 1Für den Betrieb von Personenstandsregistern und Sicherungsregistern sind die erforderlichen und angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen.
2Es dürfen nur Anlagen und Programme verwendet werden, die den anerkannten technischen Anforderungen an die maschinell geführte Verarbeitung von Daten mit hohem Schutzbedarf entsprechen; sämtliche technischen und organisatorischen Maßnahmen müssen dem mit der dauerhaften Speicherung der Registerdaten verfolgten Zweck angemessen Rechnung tragen.
3Die zu treffenden Maßnahmen sind im Betriebs- und Sicherheitskonzept (§ 13) zu dokumentieren.
(2) Insbesondere ist sicherzustellen, dass
(1) Datenverarbeitungsverfahren für die Personenstandsregister (Registerverfahren) müssen gewährleisten, dass
(2) Datenverarbeitungsverfahren für die Erstellung, Fortführung, Suche und Anzeige der Personenstandseinträge (Fachverfahren) müssen gewährleisten, dass die nach dieser Verordnung erforderliche dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur vor einer Speicherung im Personenstandsregister angebracht wird und bei jeder Bereitstellung eines Registereintrags zur Bearbeitung im Fachverfahren die Signatur überprüft wird.
(3) 1Fachverfahren dürfen mit einem Registerverfahren nur über eine Schnittstelle verbunden sein, die eine direkte Änderung der im Personenstandsregister gespeicherten Daten ausschließt.
2Diese Schnittstelle muss gewährleisten, dass
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann eine den Voraussetzungen des Absatzes 3 genügende Schnittstellenbeschreibung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger für verbindlich anwendbar erklären.
Für die Verarbeitung der nach dem Gesetz und dieser Verordnung zu registrierenden Daten dürfen nur Programme eingesetzt werden, für die die Hersteller gegenüber dem Verwender bestätigen, dass die für die Registerführung maßgebenden Vorgaben des Gesetzes und dieser Verordnung erfüllt werden.
(1) Für den Betrieb der Personenstandsregister ist ein Betriebs- und Sicherheitskonzept zu erstellen, das festlegt, mit welchen technischen und organisatorischen Maßnahmen die Vorgaben des Gesetzes und dieser Verordnung unter Beachtung der Fortführungsfristen nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes gewährleistet werden.
(2) 1Die für die Register verwendeten Datenverarbeitungssysteme sind regelmäßig auf Funktionalität zu überprüfen.
2Die Registereinträge sind bei Bedarf auf Datenträger und Anlagen zu übertragen, die dem Stand der Technik entsprechen.
3Bei dieser Übertragung muss die Integrität der übertragenen Einträge überprüft und die Überprüfung dokumentiert werden.
4Es ist sicherzustellen, dass die in ausgesonderten Datenverarbeitungssystemen gespeicherten Daten spurenlos gelöscht werden.
(1) 1Der Zugriff auf die Daten im Personenstandsregister erfolgt innerhalb eines Standesamts mit folgenden Berechtigungsstufen:
2
(2) 1Die Berechtigung und die jeweiligen Berechtigungsstufen nach Absatz 1 werden durch einen von dem Aufgabenträger des Standesamts dafür bestimmten Standesbeamten, nach Absatz 1 Nummer 5 durch den Verfahrensbetreiber für das Registerverfahren erteilt.
2Die Zugriffsberechtigung für ein nach § 67 des Gesetzes eingerichtetes zentrales Personenstandsregister wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.
3Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen werden.
(3) 1Das Löschen eines Registereintrags nach § 7 Absatz 3 und 4 des Gesetzes erfolgt durch einen von dem Aufgabenträger des Standesamts dafür bestimmten Standesbeamten.
2Durch technische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass nur Registereinträge, einschließlich der zugehörigen elektronischen Sammelakten, gelöscht werden können, deren Fortführungsfrist nach § 5 Absatz 5 des Gesetzes abgelaufen ist.
(1) 1Die Personenstandsregister fassen die Registereinträge mit Haupteintrag, etwaigen Folgebeurkundungen sowie Hinweisen eines Standesamts für gleichartige Personenstandsfälle (Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Tod) zusammen.
2Bei elektronischer Führung werden auch die zu den jeweiligen Einträgen und Fortführungen angebrachten Sperrvermerke nach § 64 des Gesetzes, Signaturen und Suchdaten zur eindeutigen Identifizierung der Einträge und für die Suche über Namen im Personenstandsregister gespeichert.
(2) Die Personenstandsregister werden im elektronischen Verfahren mit der Kennzeichnung „E“ für Eheregister, „G“ für Geburtenregister, „L“ für Lebenspartnerschaftsregister und „S“ für Sterberegister unterschieden.
(3) 1Die Beurkundungsdaten sind in lateinischer Schrift zu erfassen; diakritische Zeichen sind unverändert wiederzugeben.
2Dabei ist der Zeichensatz nach ISO/IEC 10646:2003 in der UTF-8-Kodierung zu verwenden.
(1) 1Der Personenstandsfall wird mit dem Haupteintrag erstmals beurkundet.
2Der Standesbeamte schließt den Eintrag mit der Angabe seines Familiennamens und seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur ab und speichert ihn in dem entsprechenden Personenstandsregister.
(2) 1Der Haupteintrag ist mit der Bezeichnung und der Nummer des Standesamts, der Kennzeichnung des jeweiligen Personenstandsregisters nach § 15 Abs. 2, der laufenden Eintragsnummer und dem Jahr der Erstbeurkundung (Registrierungsdaten) zu versehen.
2Die Kennzeichnung des Personenstandsregisters, die Eintragsnummer und das Jahr der Erstbeurkundung bilden die Registernummer.
3Der Registernummer wird für die Darstellung des Haupteintrags im elektronischen Personenstandsregister die Folgenummer „0“ angefügt.
(3) Im Fall der Verwendung der Eintragsnummer eines nach § 47 Absatz 4 des Gesetzes stillgelegten Eintrags sind der Eintragsnummer ein Bindestrich und eine fortlaufende Nummer, beginnend mit der Nummer 1, anzufügen.
(4) Die Nummer des Standesamts ergibt sich aus dem Verzeichnis der statistischen Ämter des Bundes und der Länder.
1Der Registernummer wird für die Darstellung von Folgebeurkundungen im elektronischen Personenstandsregister eine Folgenummer, beginnend mit der laufenden Nummer 1 angefügt.
2Für die Eintragung, Kennzeichnung, Signierung und Speicherung gilt § 16 entsprechend.
(1) In den Personenstandsregistern ist auf Registereinträge in anderen Personenstandsregistern mit der Bezeichnung des Standesamts, der Registernummer nach § 16 Abs. 2 Satz 2 sowie Tag und Ort des Personenstandsfalls hinzuweisen; im Hinweis auf die Geburt eines Kindes ist auch dessen Vor- und Familienname anzugeben.
(2) Einer elektronischen Signatur und einer Nummerierung bedarf es nicht.
Die Registereinträge müssen auf dem Bildschirm so dargestellt werden können, wie es den Mustern der Anlagen 2 bis 5 entspricht; die Darstellung ist dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist.
(1) 1Für den Aufbau des Sicherungsregisters gilt § 15 entsprechend.
2Registereinträge sind mit Abschluss der Beurkundung in das entsprechende Sicherungsregister zu übernehmen.
(2) 1Die Übertragung vom Personenstandsregister in das Sicherungsregister ist gegen jede unbefugte Benutzung sowie gegen Datenverlust zu sichern.
2Das Sicherungsregister ist so einzurichten, dass es bei Beschädigung der Anlagen oder der Daten des Personenstandsregisters nicht in Mitleidenschaft gezogen wird; die §§ 11 und 12 gelten entsprechend.
1Die Personenstands- und Sicherungsregister sind vom Standesbeamten nach dem letzten Eintrag eines jeden Kalenderjahres mit einem Vermerk über die Anzahl der Haupteinträge abzuschließen, der mit seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen ist.
2In dem Abschlussvermerk sind die im Kalenderjahr nach § 47 Absatz 4 des Gesetzes stillgelegten Einträge mit der jeweiligen Eintragsnummer aufzulisten.
1Die Sammelakten (§ 6 des Gesetzes) können auch elektronisch geführt oder auf Mikrofilm oder einem anderen vergleichbar sicheren Medium gespeichert werden; in diesem Fall gilt § 13 entsprechend.
2Bei Übertragung in ein elektronisches Dokument genügt ein Vermerk, der angibt, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen worden ist.
(1) Bei Personen, die auf Grund Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft einen vom Geburtsnamen abweichenden Familiennamen führen, ist zusätzlich auch der Geburtsname einzutragen.
(2) Bei Personen, die keinen Vor- und Familiennamen oder die neben Vor- und Familiennamen weitere Namensbestandteile führen, ist der sich aus Urkunden ergebende Name mit allen Namensbestandteilen in die Personenstandsregister einzutragen.
(3) Namen und Namensbestandteile nach Absatz 2 sollen in den Personenstandsregistern unter Hinweis auf die jeweilige Art der ausländischen Namensform bezeichnet werden.
(4) Für die Angabe von Namen in familienrechtlichen Beurkundungen gelten die Absätze 1 bis 3 und § 35 entsprechend.
(1) Über die vollständige oder teilweise Wiederherstellung eines Personenstandsregisters ist vom Standesamt ein Protokoll zu erstellen, aus dem hervorgeht, dass das Personenstandsregister anhand des Datenbestandes des Sicherungsregisters ordnungsgemäß wiederhergestellt wurde.
(2) 1Die Wiederherstellung eines ganz oder teilweise in Verlust geratenen Papierregisters kann dadurch erfolgen, dass das Sicherungsregister zum Personenstandsregister bestimmt wird.
2Handelt es sich bei dem Papierregister um ein als Heiratseintrag fortgeführtes Familienbuch, so ist bei dessen Verlust der Heiratseintrag im Heiratsbuch zu aktualisieren und fortzuführen.
Bei der Übergabe eines Personenstandsregisters, eines Sicherungsregisters und von Sammelakten an ein Archiv ist durch eine Übergabeniederschrift aktenkundig zu machen, welchem Archiv es übergeben worden ist.
(1) 1Die nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zu führenden Personenstandsregister sind mit einer Suchfunktion zu versehen, die anderen Standesämtern die Feststellung ermöglicht, ob ein Personenstandseintrag geführt wird.
2Suchkriterien sind Daten aus den Datenfeldern, die in Anlage 1 zur Verwendung als Suchfeld ausgewiesen sind.
3Als Suchergebnis dürfen nur das Standesamt und die Registernummer (§ 16 Absatz 2 Satz 2) des gesuchten Eintrags mitgeteilt werden.
(2) Für Altregister und Übergangsbeurkundungen, die nicht elektronisch nacherfasst worden sind, ist ein Suchverzeichnis zu führen, aus dem die Suchanfragen beantwortet werden können; für die Benutzung gilt Absatz 1 entsprechend.
(1) Für die beim Standesamt I in Berlin geführten elektronischen Verzeichnisse nach § 41 Absatz 2 Satz 4, § 42 Absatz 2 Satz 4, § 43 Absatz 2 Satz 5 und § 45 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes sowie für die Verzeichnisse über Personenstandsfälle im Ausland ist ein elektronisches Auskunftssystem einzurichten, das das Auffinden eines Personenstandseintrags oder einer namensrechtlichen Erklärung ermöglicht.
(2) 1Die Standesämter und die deutschen Auslandsvertretungen dürfen die nach Absatz 1 eingerichteten Verzeichnisse einsehen, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
2Zulässige Suchkriterien und Ergebnisdaten sind Standesamt, Registernummer, Familiennamen, Geburtsname, Vornamen, Tag der Geburt, Tag der Eheschließung, Tag der Begründung einer Lebenspartnerschaft, Todestag und Ereignisort des Personenstandsfalls.
(3) Für die Suche in dem elektronischen Auskunftssystem wird die vom Land Berlin hierfür entwickelte Online-Datenbank des Standesamts I in Berlin verwendet.
(1) 1Die Eheschließenden sollen die beabsichtigte Eheschließung persönlich beim Standesamt anmelden.
2Ist einer der Eheschließenden hieran verhindert, kann er den anderen Eheschließenden schriftlich bevollmächtigen.
3Sind beide Eheschließenden aus wichtigen Gründen am Erscheinen in dem Standesamt verhindert, können sie die Eheschließung auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten anmelden.
(2) 1Über die mündliche Anmeldung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2Bei schriftlicher Anmeldung der Eheschließung reicht es aus, in der Niederschrift auf die elektronisch oder schriftlich übersandten Anmeldedaten zu verweisen.
(3) 1Soll die Ehe nicht in dem Standesamt geschlossen werden, bei dem sie angemeldet worden ist, so prüft das Standesamt, das die Anmeldung entgegengenommen hat, ob ein Ehehindernis vorliegt.
2Liegt ein Ehehindernis nicht vor, sind die vollständigen Anmeldeunterlagen mit einem Vermerk über das Ergebnis der Prüfung an das Standesamt zu senden, bei dem die Ehe geschlossen werden soll.
3Zusätzlich sollen diesem Standesamt die Anmeldedaten der Eheschließenden elektronisch übermittelt werden; für die Übermittlung gilt § 63.
(1) Ist die Eheschließung durch einen Bevollmächtigten angemeldet worden, hat der Vertretene die bei der Anmeldung abgegebenen Erklärungen persönlich zu bestätigen.
(2) 1Eine erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen soll nur dann erfolgen, wenn die Befragung der Eheschließenden ergibt, dass seit der Anmeldung der Eheschließung Änderungen der für die Beurteilung der Ehefähigkeit erheblichen Tatsachen eingetreten sind oder dem Standesamt ein sonstiger Anlass für eine erneute Prüfung bekannt geworden ist.
2Wenn die Eheschließung nicht bei dem Standesamt erfolgen soll, bei dem sie angemeldet wurde, sind die Anmeldeunterlagen zur erneuten Prüfung zurückzusenden.
(3) Die Niederschrift über die Eheschließung ist mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 10 zu fertigen; das Formular ist dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist.
1Für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe gelten die §§ 28 und 29 entsprechend.
2Die Niederschrift über die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 10 zu fertigen; das Formular ist dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist.
(1) Eine Lebendgeburt liegt vor, wenn bei einem Kind nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.
(2) 1Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt, gilt die Leibesfrucht als ein tot geborenes Kind im Sinne des § 21 Absatz 2 des Gesetzes, wenn
(3) Eine Fehlgeburt ist abweichend von Absatz 2 Satz 2 als ein tot geborenes Kind zu beurkunden, wenn sie Teil einer Mehrlingsgeburt ist, bei der mindestens ein Kind nach Absatz 1 oder 2 zu beurkunden ist; § 21 Absatz 2 des Gesetzes gilt entsprechend.
(1) 1Eine Geburt in einem Land- oder Luftfahrzeug beurkundet das Standesamt, in dessen Bezirk die Mutter das Fahrzeug verlässt.
2Eine Geburt auf einem Binnenschiff beurkundet das Standesamt, in dessen Bezirk das Schiff zuerst vor Anker geht oder anlegt.
(2) 1Ist bei einer Geburt nach Absatz 1 der Ort bekannt, an dem das Kind geboren wurde, so ist dieser Ort in die Personenstandsregister einzutragen; ist der Ort nicht bekannt, so ist der für die Zuständigkeit maßgebende Ort als Geburtsort einzutragen.
2Wird später festgestellt, dass das Kind in einem anderen Standesamtsbezirk geboren wurde, entfällt eine erneute Beurkundung; die Angabe des Geburtsortes ist zu berichtigen.
(3) Das Übereinkommen der Bodenseeuferstaaten über die Beurkundung der auf dem Bodensee eingetretenen Geburten und Sterbefälle vom 16. März 1880 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 102, Württembergisches Regierungsblatt S. 171, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 133) bleibt unberührt.
1Wird die Geburt eines Kindes angezeigt, soll das Standesamt verlangen, dass ihm folgende Unterlagen vorgelegt werden:
2
(1) Zur Prüfung, ob ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat, verlangt das Standesamt bei der Anzeige der Geburt Angaben darüber, ob ein Elternteil ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
(2) 1Sind nach den Angaben die Voraussetzungen hinsichtlich der Rechtsstellung oder des Aufenthaltstitels nach Absatz 1 erfüllt, holt das Standesamt mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 12 eine schriftliche Auskunft der Ausländerbehörde darüber ein, ob die Angaben zutreffen und der Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.
2Die Auskunft ist auch dann einzuholen, wenn die Eltern keine Angaben über ihre Rechtsstellung oder ihren Aufenthaltstitel machen oder das Standesamt Zweifel an der Richtigkeit der Angaben hat; in diesem Fall sind die Angaben für beide Elternteile abzufragen.
(3) 1Das Standesamt prüft, ob das Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, und vermerkt das Ergebnis der Prüfung auf dem Formular nach dem Muster der Anlage 12 oder in einem gesonderten Vermerk.
2Das Formular oder der gesonderte Vermerk über das Ergebnis der Prüfung sind zu den Sammelakten des Geburtseintrags zu nehmen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Fall, dass zum Geburtseintrag des Kindes eine Folgebeurkundung über die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft oder über die Feststellung des Nichtbestehens eines Eltern-Kindverhältnisses nach § 27 Absatz 1 und Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes beurkundet wird.
(5) 1Das Formular nach dem Muster der Anlage 12 ist dem Sachverhalt entsprechend anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist.
2Soweit die technischen Voraussetzungen vorliegen, gilt für die Übermittlung § 63.
(1) 1Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vor, ist hierüber im Geburtseintrag ein erläuternder Zusatz aufzunehmen; § 7 bleibt unberührt.
2Als Personenstandsurkunde darf bis zur Eintragung einer ergänzenden Folgebeurkundung zu den Angaben über die Eltern nur ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt werden.
(2) Bei Geburt im Inland sind personenstandsrechtliche Änderungen, die nach der Geburt, aber vor der Beurkundung wirksam geworden sind, in den Haupteintrag aufzunehmen.
(1) Die Änderung des Familiennamens eines Kindes ist nur dann als Folgebeurkundung einzutragen, wenn sie den Geburtsnamen betrifft.
(2) Bei einer Namensänderung der Eltern und des Kindes ist die Namensänderung der Eltern auch dann als Folgebeurkundung einzutragen, wenn sie nicht zu einer übereinstimmenden Namensführung von Eltern und Kind geführt hat, aber durch Erklärungen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder § 94 des Bundesvertriebenengesetzes erfolgt ist.
(3) (weggefallen)
(1) Einen Sterbefall in einem Landfahrzeug, auf einem Binnenschiff oder in einem Luftfahrzeug beurkundet das Standesamt, in dessen Bezirk der Verstorbene aus dem Fahrzeug herausgenommen wird.
(2) Einen Sterbefall in einem Bergwerk beurkundet das Standesamt, in dessen Bezirk die Schachteinfahrt des Bergwerkes liegt.
(3) Einen Sterbefall in einem Gewässer beurkundet das Standesamt, in dessen Bezirk der Verstorbene an Land gebracht wird.
(4) Ist ein Sterbeort nicht feststellbar, so beurkundet das Standesamt den Sterbefall, in dessen Bezirk der Verstorbene gefunden wurde.
(5) 1Ist der Sterbeort bekannt, so ist dieser Ort in die Personenstandsregister einzutragen; ist der Sterbeort nicht bekannt, so ist der für die Zuständigkeit maßgebende Ort als Sterbeort einzutragen.
2§ 32 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Das Übereinkommen der Bodenseeuferstaaten über die Beurkundung der auf dem Bodensee eintretenden Geburten und Sterbefälle vom 16. März 1880 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 102, Württembergisches Regierungsblatt S. 171, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 133) bleibt unberührt.
1Wird ein Sterbefall angezeigt, so soll das Standesamt verlangen, dass ihm
(1) 1Kann der Personenstand eines Verstorbenen nicht ermittelt werden, ist der Verstorbene in dem Eintrag als unbekannte Person zu bezeichnen.
2Wird der Personenstand des Verstorbenen nach der Beurkundung ermittelt, ist der Eintrag zu berichtigen.
(2) Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung des Sterbefalls keine geeigneten Nachweise zu Angaben über den Verstorbenen vor, gilt § 35 entsprechend.
(3) Ist der Zeitpunkt des Todes nicht genau festzustellen, so ist entweder der ungefähre Zeitpunkt des Todes oder der Zeitraum anzugeben, in dem der Tod eingetreten ist.
(1) 1In die Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen und gerichtliche Feststellung der Todeszeit sind nur Ausfertigungen von rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen aufzunehmen.
2Wurde eine in der Sammlung enthaltene gerichtliche Entscheidung geändert oder aufgehoben, ist auch eine Ausfertigung des Änderungs- oder Aufhebungsbeschlusses aufzunehmen.
(2) 1Die Sammlung nach Absatz 1 kann elektronisch geführt werden.
2Die elektronische Führung erfolgt durch eine ersetzende Digitalisierung der Beschlüsse als Bilddatei.
3Aus den Beschlüssen können Daten, die zur eindeutigen Identifizierung, zum Auffinden eines Beschlusses und zur Erstellung einer Bescheinigung nach Absatz 3 erforderlich sind, in das elektronische Suchverzeichnis des Standesamts I in Berlin übernommen werden.
(3) Aus der Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen und gerichtliche Feststellung der Todeszeit erteilt das Standesamt I in Berlin den nach den §§ 62 bis 66 des Gesetzes Berechtigten auf Antrag Bescheinigungen oder beglaubigte Abschriften der Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung oder beglaubigte Ausdrucke der elektronisch gespeicherten gerichtlichen Entscheidung; die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ist ausreichend.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend für das bis zum 31. Dezember 2008 geführte Buch für Todeserklärungen anzuwenden.
(1) 1In den Personenstandseinträgen wird den Ehegatten und Lebenspartnern, den Eltern des Kindes und dem letzten Ehegatten oder Lebenspartner der verstorbenen Person ein Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung zugeordnet.
2Die Felder erhalten fortlaufende Nummern, beginnend mit der Nummer 1. und stellen die Verbindung zu den Hinweisen des Registereintrags her.
(2) 1Im Geburtenregister wird bei der Erstbeurkundung der Geburt der Person, die das Kind geboren hat, die Nummer „1.“ zugeordnet und sie wird in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung als „Mutter“ eingetragen.
2Der Person, deren Vaterschaft zu dem Kind nach § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht, wird die Nummer „2.“ zugeordnet und sie wird in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung als „Vater“ eingetragen.
3Satz 1 gilt auch für Personen, die nicht dem weiblichen Geschlecht zugeordnet sind.
4Satz 2 gilt auch für Personen, die nicht dem männlichen Geschlecht zugeordnet sind.
(3) 1Die Annahme eines Kindes wird im Geburtenregister ausschließlich in einer Folgebeurkundung dokumentiert, wobei weibliche Annehmende als „Mutter“ und männliche Annehmende als „Vater“ in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung eingetragen werden.
2Soweit annehmende Personen weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind sie als „Elternteil“ zu bezeichnen.
(4) 1Im Eheregister werden den Ehegatten die Nummern „1.“ und „2.“ zugeordnet und männliche Personen als „Ehemann“, weibliche Personen als „Ehefrau“ in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung eingetragen.
2Soweit Personen weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind sie als „Ehepartner“ zu bezeichnen.
(5) 1Im Lebenspartnerschaftsregister werden den Partnern die Nummern „1.“ und „2.“ zugeordnet und männliche Personen als „Lebenspartner“, weibliche Personen als „Lebenspartnerin“ in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung eingetragen.
2Soweit Personen weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind sie als „Lebenspartner“ zu bezeichnen.
(6) 1Im Sterberegister wird der letzte männliche Ehegatte der verstorbenen Person als „Ehemann“ und der letzte weibliche Ehegatte als „Ehefrau“ in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung eingetragen.
2Der letzte männliche Lebenspartner der verstorbenen Person wird als „Lebenspartner“ und der letzte weibliche Lebenspartner als „Lebenspartnerin“ in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung eingetragen.
3Soweit Personen weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind sie als „Ehepartner“ oder „Lebenspartner“ zu bezeichnen.
(1) Zur Entgegennahme der Anzeige für die Beurkundung des Sterbefalls eines Häftlings der ehemaligen deutschen Konzentrationslager ist außer dem Sonderstandesamt in Bad Arolsen auch das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk der Anzeigende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) 1Das Standesamt, das die Anzeige entgegennimmt, hat die Angaben nachzuprüfen und den Sachverhalt, soweit erforderlich, durch Ermittlungen aufzuklären.
2Es kann von dem Anzeigenden und anderen Personen die Versicherung der Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt verlangen.
(3) 1Über die Anzeige ist vom Standesamt eine Niederschrift aufzunehmen.
2Dies gilt entsprechend für mündliche Erklärungen anderer Personen.
3Die Niederschrift über die Anzeige und die mündlichen Erklärungen anderer Personen übersendet das Standesamt dem Sonderstandesamt in Bad Arolsen.
4Gleichzeitig teilt es dem Sonderstandesamt in Bad Arolsen das Ergebnis der sonstigen Ermittlungen mit.
(4) 1Ist der Sterbefall im Inland mehrfach beurkundet worden, bleibt die erste Beurkundung auch dann bestehen, wenn sie nicht vom Sonderstandesamt in Bad Arolsen vorgenommen wurde.
2Das Sonderstandesamt in Bad Arolsen macht den zu Unrecht bestehenden Eintrag durch eine entsprechende Folgebeurkundung gegenstandslos.
(1) 1Sterbefälle von Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht oder diesen in personenstandsrechtlicher Hinsicht gleichgestellten Personen aus Anlass des Zweiten Weltkrieges sind von dem Standesamt zu beurkunden, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte; dies gilt für Sterbefälle im Inland und im Ausland.
2Liegt der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen nicht im Inland, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Sterbefall; Gleiches gilt, wenn der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt nicht bekannt ist.
(2) 1Die Anzeige der Sterbefälle obliegt dem Bundesarchiv.
2Geht dem Bundesarchiv gleichzeitig eine Vielzahl von Daten Verstorbener zu, reicht die Weitergabe dieser Daten als Anzeige aus.
3In diesem Fall erfolgt eine Beurkundung nur dann, wenn der Ehegatte des Verstorbenen, ein Vorfahre oder ein Abkömmling des Verstorbenen dies beantragt; antragsberechtigt ist auch jede andere Person, die ein berechtigtes Interesse an der Beurkundung geltend macht.
(3) 1Ist der Sterbefall im Inland eingetreten, kann die Anzeige auch von jeder Person erstattet werden, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist; in diesem Fall ist der Sterbefall bei dem Standesamt anzuzeigen, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist.
2Das Standesamt des Sterbeortes hat den Sterbefall zu beurkunden.
(1) 1Eine Namensbestimmung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche kann durch Personen erfolgen, die ihren Namen nach ausländischem Recht erworben haben und deren Name nach Statutenwechsel oder Rechtswahl fortan deutschem Recht unterliegt.
2Gleiches gilt für die Bestimmung des Namens eines Kindes nach deutschem Recht, wenn dieser aus einem nach ausländischem Recht erworbenen Namen eines Elternteils abgeleitet werden soll.
(2) 1Bei der Namensbestimmung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die allgemeinen Grundsätze des deutschen Namensrechts zu beachten.
2Insbesondere soll der zum Familiennamen bestimmte Namensteil grundsätzlich nur aus einem Namen bestehen und sich als solcher von dem gewählten Vornamen unterscheiden.
(1) Einer Person deren Name oder Geschlechtseintrag geändert worden ist, wird auf Wunsch eine Bescheinigung von dem Standesamt erteilt, das
(2) Wird eine Erklärung zur Namensführung oder eine andere familienrechtliche Erklärung nach den §§ 41 bis 45b des Gesetzes gegenüber einem Standesamt abgegeben, das für die Entgegennahme nicht zuständig ist, sollen dem für die Entgegennahme zuständigen Standesamt die Erklärungsdaten mit dem Wortlaut der Erklärung bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen nach § 63 elektronisch übermittelt werden.
(1) 1Das Standesamt, das selbst oder auf Anordnung des Gerichts einen abgeschlossenen Registereintrag berichtigt, hat zu prüfen, ob auch in anderen Personenstandsregistern eine Berichtigung vorgenommen werden muss.
2Es teilt dem in Betracht kommenden Standesamt die Berichtigung mit.
3Eine Berichtigung auf Grund von Dokumenten des Heimatstaates (§ 47 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Gesetzes) ist nur zulässig, wenn zuvor die zuständige Ausländerbehörde beteiligt wurde und diese den Zusammenhang zwischen den vorgelegten Dokumenten und der Rückführung des betreffenden Ausländers bestätigt hat.
(2) Hat das Standesamt von Amts wegen auf Grund eines Registereintrags eine Mitteilung an eine Behörde, ein Gericht oder eine sonstige öffentliche Stelle gemacht und wird dieser Eintrag berichtigt, ist dem Empfänger die Berichtigung mitzuteilen.
(3) Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung eines beglaubigten Registerausdrucks oder durch Datenübermittlung nach § 63.
(4) 1Bei unrichtigen und fehlenden Elementbezeichnungen oder familienrechtlichen Bezeichnungen kann die Eintragung nach § 47 Absatz 1 des Gesetzes durch eine Folgebeurkundung richtig gestellt werden.
2Gleiches gilt auch bei der Fortführung von Hinweisen.
3Derartige Richtigstellungen bedürfen keiner Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2.
(1) 1Das Standesamt hat für die nach § 55 Absatz 1 des Gesetzes auszustellenden Personenstandsurkunden und elektronischen Personenstandsbescheinigungen die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 9E zu verwenden; die Personenstandsurkunden sind im Format DIN A4 auszustellen.
2Die Formulare sind dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und können programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist.
3Die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 sind zusätzlich mit einem Vermerk über die Übereinstimmung des Ausdrucks mit dem Registerinhalt zu versehen.
4Die Formulare nach den Mustern der Anlagen 6 bis 9 können auch in einem kleineren Format hergestellt werden; dabei kann die Zeilengestaltung formatgerecht angepasst werden.
(1a) Auf Verlangen der als „Mutter“ oder „Vater“ in einer Geburtsurkunde eingetragenen Person wird diese Bezeichnung durch „Elternteil“ ersetzt.
(2) Wird bei der Beantragung einer Geburtsurkunde verlangt, Angaben nach § 59 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Gesetzes nicht aufzunehmen, entfällt in dem Urkundenformular auch das entsprechende Angabenfeld.
(3) 1In den beglaubigten Registerausdruck sind die Hinweise nur auf Verlangen aufzunehmen.
2Der Hinweis auf eine in das Testamentsverzeichnis aufgenommene Mitteilung ist nur dann in den Registerausdruck aufzunehmen, wenn die Person, auf die sich der Geburtseintrag bezieht, dies verlangt.
(4) 1Das Papier der Urkunden muss mindestens den Qualitätsanforderungen nach DIN 19307 – ASM 80 entsprechen.
2Schreibmittel müssen eine ständige Lesbarkeit sowie eine höchstmögliche Sicherheit gegen Fälschungsversuche gewährleisten.
3Für die Herstellung der Urkunden sind Drucker zu verwenden, die die Eignung für den Notariatsbereich besitzen.
(1) Für die Ausstellung eines mehrsprachigen Auszuges aus einem Personenstandsregister nach dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern (BGBl. 1997 II S. 774) sind die Formblätter A, B und C des Übereinkommens nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zu verwenden.
(2) 1Auf der Vorderseite der Formblätter ist der unveränderliche Wortlaut der Auszüge, mit Ausnahme der für das Datum vorgesehenen Zeichen, in deutscher sowie in französischer und englischer Sprache anzugeben.
2Die Bedeutung der Zeichen ist am Schluss der Vorderseite eines jeden Formblatts in den Sprachen wiederzugeben, die in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegt sind.
(3) Auf der Rückseite der Formblätter sind anzugeben
(4) 1In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Personenstandsregister sind Personen, die einen Ehenamen oder einen Lebenspartnerschaftsnamen führen, mit diesem Namen einzutragen, gegebenenfalls unter Beifügung eines vorangestellten oder angefügten Begleitnamens und unter Hinweis auf den Geburtsnamen.
2Bei Personen, die keinen Vor- und Familiennamen oder die neben Vor- und Familiennamen weitere Namensbestandteile führen, ist der sich aus dem Registereintrag ergebende Name mit allen Namensbestandteilen in die Urkunden einzutragen.
(5) In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Geburtseintrag (Formblatt A) ist Feld 10 durch einen Strich zu sperren.
(6) 1In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Heiratseintrag (Formblatt B) sind in Feld 10 bei bestehender Ehe die zum Zeitpunkt der Urkundenausstellung von den Ehegatten geführten Namen einzutragen.
2Die Angaben über die Auflösung oder die Nichtigerklärung der Ehe sind in Feld 11 einzutragen.
(7) 1In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Sterbeeintrag (Formblatt C) sind die Felder 7, 12 und 13 durch einen Strich zu sperren.
2Vor- und Familiennamen des früheren Ehegatten sind nur dann einzutragen, wenn sich die Angaben aus dem Sterberegister ergeben.
(1) Für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Deutscher für die Eheschließung im Ausland bedarf, ist das Formblatt des Übereinkommens vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl. 1997 II S. 1086) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu verwenden.
(2) 1Auf der Vorderseite des Formblatts ist der unveränderliche Wortlaut des Zeugnisses, mit Ausnahme der für das Datum vorgesehenen Zeichen, in deutscher sowie in französischer und englischer Sprache anzugeben.
2Die Bedeutung der Zeichen am Schluss der Vorderseite ist in den Sprachen wiederzugeben, die in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegt sind.
(3) Auf der Rückseite des Formblatts sind anzugeben
(4) Führt einer der Eheschließenden einen Ehenamen oder einen Lebenspartnerschaftsnamen, so ist er in Feld 5 des Formblatts mit diesem Namen einzutragen, gegebenenfalls unter Beifügung eines vorangestellten oder angefügten Begleitnamens und unter Hinweis auf den Geburtsnamen.
(5) In Feld 11 des Formblatts sind der Ort und die Nummer eines ausländischen Familienregisters einzutragen, wenn die Angaben urkundlich nachgewiesen sind.
In ein internationales Stammbuch der Familie, das in einem Vertragsstaat des Übereinkommens vom 12. September 1974 zur Schaffung eines internationalen Stammbuchs der Familie ausgestellt worden ist, können Angaben eingetragen werden über die Geburt gemeinsamer Kinder der Ehegatten sowie über den Tod der Ehegatten und ihrer Kinder.
(1) Für die elektronische Auskunft über Daten aus einem Personenstandsregister an Berechtigte nach § 62 des Gesetzes gilt § 63 Abs. 1 entsprechend.
(2) Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für die Benutzung der Personenstandsregister durch Geschwister gelten auch für halbbürtige Geschwister.
Die Benutzung durch ausländische diplomatische oder konsularische Vertretungen im Inland nach § 65 Absatz 3 des Gesetzes ist zu versagen, wenn dem Standesamt bekannt ist, dass es sich bei der betreffenden Person um einen Ausländer handelt,
(1) Ist die Benutzung von Personenstandsregistern für bestimmte wissenschaftliche Forschungsvorhaben beantragt worden, hat das Standesamt Betroffenen auf deren Anfrage Auskunft über das Forschungsvorhaben und Gelegenheit zu geben, schutzwürdige Belange gegen die Benutzung geltend zu machen.
(2) Das Standesamt kann auch von sich aus zur Interessenabwägung Betroffene nach dem Umfang ihrer schutzwürdigen Belange befragen, wenn es dies für erforderlich hält.
(1) 1Das Gericht teilt folgende Sachverhalte und Entscheidungen mit:
2
(2) 1Die Namensänderungsbehörde teilt folgende Entscheidungen mit:
2
(3) 1Die Meldebehörde teilt dem Standesamt die erstmalig erteilte Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung mit.
2Ist zu einer Person noch keine Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung im Personenstandsregister gespeichert, teilt die Registermodernisierungsbehörde nach dem Identifikationsnummerngesetz diese auf Anforderung dem Standesamt mit, das einen Personenstandseintrag für diese Person führt.
(4) 1Das Jugendamt teilt folgende Beurkundungen mit:
2
(5) 1Der Notar teilt folgende Beurkundungen und Beglaubigungen mit:
2
(6) Für die Mitteilungen der Konsularbeamten der deutschen Auslandsvertretungen gilt Absatz 5.
(7) 1Die Mitteilung soll enthalten:
2
(8) Mitteilungspflichten an die Standesämter auf Grund anderer Rechtsvorschriften und internationaler Vereinbarungen bleiben unberührt.
(1) 1Das Standesamt, das die Geburt beurkundet, hat dies mitzuteilen:
2
(2) 1Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft einträgt, hat dies mitzuteilen:
2
(3) 1Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die gerichtliche Entscheidung über das Nichtbestehen der Vaterschaft einträgt, hat dies mitzuteilen:
2
(4) 1Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Änderung oder Angleichung des Namens des Kindes, die Angabe des Geschlechts oder eine Vornamensortierung einträgt, hat dies mitzuteilen:
2
(5) 1Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Annahme als Kind oder deren Aufhebung einträgt, hat dies mitzuteilen:
2
(6) 1Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 bis 5 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln:
2
(1) 1Das Standesamt, das die Eheschließung oder die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe beurkundet, im Falle der Nummer 6 die Anmeldung der Eheschließung entgegennimmt, hat dies mitzuteilen:
2
(2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über eine Namensänderung, Namensangleichung oder Vornamensortierung eines oder beider Ehegatten einträgt, hat dies mitzuteilen:
(3) 1Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Aufhebung, Scheidung oder das Nichtbestehen der Ehe oder die Aufhebung einer solchen Entscheidung einträgt, hat dies mitzuteilen:
2
(4) 1Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Ehe durch Tod oder über die Todeserklärung, die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten oder die Aufhebung eines solchen Beschlusses einträgt, hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet worden ist:
2
(5) 1Das Standesamt darf zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach den Absätzen 1 bis 4 folgende Daten übermitteln:
2
(1) 1Das Standesamt, das die Begründung einer Lebenspartnerschaft nach § 35 des Gesetzes beurkundet, hat dies mitzuteilen:
2
(2) 1Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über eine Namensänderung, Namensangleichung oder Vornamensortierung eines oder beider Lebenspartner einträgt, hat dies mitzuteilen:
2
(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft einträgt, hat dies der Meldebehörde mitzuteilen.
(4) 1Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Tod oder über die Todeserklärung, die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners oder die Aufhebung eines solchen Beschlusses einträgt, hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet worden ist:
2
(5) 1Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 bis 4 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln:
2
(1) 1Das Standesamt, das den Sterbefall beurkundet, hat dies mitzuteilen:
2
(2) 1Nimmt das Standesamt I in Berlin eine Ausfertigung eines Beschlusses über Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit in die dortige Sammlung auf, hat es dies mitzuteilen:
2
(3) 1Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 und 2 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln:
2
Den Statistischen Landesämtern werden aus Anlass der Beurkundung einer Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, eines Sterbefalls und einer Änderung der Geschlechtsangabe die Daten mitgeteilt, die nach den §§ 2 und 5 Absatz 3 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zu übermitteln sind.
(1) Die Mitteilungspflichten des Standesamts nach den §§ 57 bis 61 gelten entsprechend für ein Standesamt, das
(2) 1Erhält das Standesamt I in Berlin eine Mitteilung über die Aufhebung, Scheidung oder das Nichtbestehen einer im Ausland geschlossenen Ehe oder die Aufhebung einer solchen Entscheidung, bestehen die Mitteilungspflichten nach § 58 Absatz 3 auch dann, wenn auf Grund des Fehlens eines Eheeintrags im Standesamt I in Berlin keine Folgebeurkundung erfolgt.
2Entsprechendes gilt für die Mitteilungspflicht nach § 59 Absatz 3 bei Aufhebung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft.
3Erhält das Standesamt I in Berlin eine Mitteilung über einen im Ausland beurkundeten Sterbefall, gelten die Mitteilungspflichten nach § 60 Absatz 1 entsprechend.
(3) 1Ist zu einem Personenstandseintrag ein Sperrvermerk eingetragen, hat das Standesamt Mitteilungen gegenüber anderen Stellen, die ihm aus Anlass einer standesamtlichen Beurkundung obliegen, für die Zeit der Sperre auszusetzen, wenn der mit dem Sperrvermerk verfolgte Zweck dies erfordert.
2Die Mitteilung ist nach Wegfall des Sperrvermerks nachzuholen.
(4) 1Übermittelt werden dürfen nur die im Einzelfall zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlichen Daten.
2Neben den aufgeführten Daten darf das Standesamt weitere beurkundete oder im Zusammenhang mit der Beurkundung erhobene Daten mitteilen, soweit diese zur gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich sind.
3Mitteilungen an ausländische Behörden auf Grund internationaler Übereinkommen und Mitteilungspflichten nach landesrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) 1Die elektronische Übermittlung von Daten zwischen den Standesämtern und zwischen Standesämtern und anderen Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen erfolgt unmittelbar oder über Vermittlungsstellen in gesicherten Verfahren, die Verschlüsselungen nach dem Stand der Technik beinhalten.
2Bei der Übermittlung von Daten über Vermittlungsstellen bedarf es keiner weitergehenden Signatur des absendenden Standesamts.
(2) 1Die elektronische Übermittlung von Daten zwischen den Standesämtern erfolgt durch strukturierte Datensätze.
2Hierfür sind das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen.
(3) 1Zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten erfolgt die elektronische Datenübermittlung zwischen Standesämtern und anderen Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen durch strukturierte Datensätze in standardisierten Datenaustauschformaten.
2Soweit die technischen Voraussetzungen vorliegen, sind hierfür das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zu verwenden.
(4) 1Innerhalb von Rechenzentren und in besonders gesicherten verwaltungseigenen Netzen kann auf die Verwendung von OSCI-Transport verzichtet werden, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt wird, dass die durch die Verwendung von OSCI-Transport erzielten Sicherheitseigenschaften anderweitig in gleicher Qualität gewährleistet werden.
2Die getroffenen Maßnahmen sind im Betriebs- und Sicherheitskonzept (§ 13) zu dokumentieren.
(1) 1Für Datenübermittlungen und Datenabrufe im automatisierten Abrufverfahren nach § 68 des Gesetzes gilt § 63. Die eingesetzten technischen Verfahren für den automatisierten Datenabruf müssen sicherstellen, dass nur die zur Aufgabenerfüllung der abrufenden Stelle erforderlichen Daten übermittelt werden können.
2Wird beim automatisierten Abruf kein zugehöriger Registereintrag im elektronischen Personenstandsregister feststellt, wird die Abfragenachricht dem Standesamt zur manuellen Suche im Altregister weitergeleitet.
3Bei einem papiergebundenen Eintrag erfolgt die Antwort im teilautomatisierten Verfahren durch das registerführende Standesamt.
4Sofern zu einem Registereintrag ein Sperrvermerk nach § 64 des Gesetzes eingetragen ist und eine Auskunft nicht erteilt wird, erhält die ersuchende Stelle eine automatisierte Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder ein Sperrvermerk vorliegt.
(2) 1Datenabrufe im automatisierten Abrufverfahren sollen für die Suche des Datensatzes im Personenstandsregister als Auswahldaten die Registrierungsdaten des betroffenen Personenstandseintrags nach § 16 Absatz 2 Satz 1 oder mindestens die Namen der beurkundeten Person, das Ereignisdatum und den Ereignisort des personenstandsrechtlichen Ereignisses enthalten.
2Weitere Auswahldaten sind Daten, die in Anlage 1 zur Verwendung als Suchfeld ausgewiesen sind.
(3) 1Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung werden alle Abrufe durch das registerführende Standesamt protokolliert.
2Für jeden automatisierten Datenabruf ist Folgendes zu protokollieren:
3
(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle.
(1) 1Eine Folgebeurkundung zu einem Personenstandseintrag in einem bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Personenstandsbuch oder Standesregister (Altregister) ist am Rand des Eintrags vorzunehmen.
2Hinweise sind unterhalb des Eintrags einzutragen; eine Nacherhebung fehlender Daten ist nicht erforderlich.
(2) 1Folgebeurkundungen zu Personenstandseinträgen, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Format DIN A5 quer angelegt worden sind, werden auf der Rückseite des Eintrags aufgenommen.
2Hinweise zu diesen Einträgen werden auf der Vorderseite unterhalb der Beurkundung eingetragen oder in die Folgebeurkundung einbezogen.
(3) 1Reicht der in den amtlichen Vordrucken der Papierregister vorgesehene Raum für die Folgebeurkundungen und Hinweise nicht aus, so erfolgt die Fortführung auf Allongen.
2Diese sind fest mit dem jeweiligen Eintrag zu verbinden; die Verbindungsstelle ist mit dem Siegel des Standesamts zu sichern.
(1) In das als Heiratseintrag fortzuführende Familienbuch sind Folgebeurkundungen einzutragen
(2) 1In Spalte 10 ist auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft hinzuweisen.
2Im Übrigen gilt § 16 Abs. 2 des Gesetzes entsprechend.
(3) Für das als Heiratseintrag fortzuführende Familienbuch wird kein Sicherungsregister geführt.
Ein Heiratseintrag wird vom 1. Januar 2009 an nur dann fortgeführt, wenn kein als Heiratseintrag fortzuführendes Familienbuch angelegt worden ist oder der Verbleib des Familienbuchs nicht festgestellt werden kann.
(1) 1Bei der elektronischen Erfassung von Altregistern werden Registereinträge nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 erstellt.
2Der Sachverhalt ist in die elektronischen Register so zu übernehmen, dass der personenstandsrechtliche Verlauf nachvollziehbar ist und die durch die ursprüngliche Beurkundung verlautbarten Rechtsverhältnisse auch aus dem elektronisch nacherfassten Personenstandseintrag hervorgehen.
3Daten, die in den elektronischen Registern nicht vorgesehen sind, werden nicht übernommen.
4Daten, die im Papierregister nicht vorhanden sind, sind sorgfältig unter Beachtung des im Zeitpunkt der Beurkundung geltenden Rechts nachzuerheben, wenn sie zur Führung des elektronischen Registers erforderlich sind.
5Die Nacherhebung fehlender Daten, die zur Eintragung eines Hinweises führen würden, ist nicht erforderlich.
(2) 1Für die elektronisch zu erfassenden Einträge sind Registrierungsdaten nach § 16 Absatz 2 zu bilden.
2Der vorhandenen Eintragsnummer sind die Kurzbezeichnung des jeweiligen Personenstandsregisters nach § 15 Absatz 2 und das Jahr der Erstbeurkundung hinzuzufügen.
3Weicht die Bezeichnung des Standesamts, das die zu erfassende Beurkundung vorgenommen hat, von der Bezeichnung des Standesamts ab, das jetzt die elektronische Erfassung vornimmt, werden die ursprüngliche Bezeichnung und die Standesamtsnummer übernommen; bei nicht vorhandener oder nicht verwendbarer Standesamtsnummer wird die Nummer des erfassenden Standesamts um eine fortlaufende dreistellige Ziffernfolge (Suffix) ergänzt, die das Standesamt einmalig vergibt; sofern für ein Standesamt trotz unterschiedlicher Bezeichnungen die gleiche Standesamtsnummer vergeben war, erfolgt die Nacherfassung unter der neuen Bezeichnung des Standesamtes.
4Weicht bei zusammengelegten Standesämtern mit neuer Bezeichnung und unveränderter Standesamtsnummer der Name des neugebildeten Standesamts von dem Namen des erfassten Standesamts ab, so sind die Einträge elektronisch unter der neuen Bezeichnung zu fassen.
5Der Name des Standesbeamten aus dem ursprünglichen Eintrag wird ohne Funktionsbezeichnung übernommen.
6Als Heiratseinträge fortgeführte Familienbücher im Sinne des § 77 Absatz 2 Satz 2 des Personenstandsgesetzes werden mit einer nicht belegten Eintragsnummer im Eheregister des Jahres nacherfasst, in dem sie angelegt wurden.
(3) 1Der Standesbeamte, der die elektronische Erfassung durchführt, schließt den Eintrag mit seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur ab und speichert ihn in dem entsprechenden Personenstandsregister.
2Beurkundung im Sinne des § 54 des Gesetzes ist ab diesem Zeitpunkt ausschließlich der im elektronischen Personenstandsregister gespeicherte Eintrag.
(4) Im Übrigen gelten die §§ 9 und 15 bis 20 entsprechend.
(5) 1Einträge in Altregistern, die in elektronische Register übernommen wurden, sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie sind danach wie Sammelakten zu behandeln.
2Ist der gesamte Band nacherfasst, so ist das hierzu geführte Zweitbuch zu vernichten.
(6) Für die Übernahme von Übergangsbeurkundungen nach § 75 des Gesetzes in elektronische Register und für die Neubeurkundung von in Verlust geratenen Einträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
(1) 1Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen gilt § 48 entsprechend.
2An Stelle beglaubigter Registerausdrucke nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes werden beglaubigte Abschriften der Personenstandseinträge erteilt.
(2) Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen werden nicht mehr ausgestellt, wenn die Einträge nach § 69 in elektronische Register übernommen worden sind.
(1) Für die Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung
(2) 1Für die Fortführung der Konsularregister und für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus diesen Registern ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
2Dabei gelten folgende Besonderheiten:
3
(3) Urkunden, Entscheidungen und Mitteilungen zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 3 genannten Einträgen und Registern sind dem Standesamt I in Berlin zu übersenden.
(1) Personenstandsbücher und Standesregister aus Gebieten, in denen ein deutscher Standesbeamter nicht mehr tätig ist, werden von dem Standesamt I in Berlin geführt.
(2) Falls das Standesamt I in Berlin nur einzelne Personenstandsurkunden aufbewahrt, die aus den in Absatz 1 bezeichneten Büchern oder Registern ausgestellt sind, so stehen diese Urkunden einem Eintrag in einem Personenstandsbuch oder Standesregister gleich.
(3) Urkunden, Entscheidungen oder Mitteilungen, die einem Standesamt in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet zu übermitteln wären, sind dem Standesamt I in Berlin zu übersenden; die Übersendung unterbleibt, wenn die Mitteilungen nur zur Eintragung von Hinweisen dienen würden.
(4) Das Standesamt I in Berlin sammelt die Urkunden, die Entscheidungen und die Mitteilungen, auf Grund derer nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine Eintragung in einem Personenstandsbuch, Standesregister oder auf einer Urkunde vorgenommen werden muss; es führt hierüber ein Verzeichnis.
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäß für die aus Anlass des deutsch-belgischen Vertrages vom 24. September 1956 (BGBl. 1958 II S. 262, 353) und auf Grund des deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrages vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II S. 458, 1078) übergebenen Personenstandsbücher und beglaubigten Abschriften.
(2) Soweit in diesen Registern die in den §§ 15, 21 und 31 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten sind, ist eine Berichtigung oder Ergänzung nicht vorzunehmen.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäß für die nach der Anlage 1 Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa und bbb des Einigungsvertrages an den Standesbeamten des Standesamts I in Berlin abgegebenen Personenstandsbücher.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
| Nr. | Datenfelder | Anmerkungen | Verwendung | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Haupteintrag | Folgebeurkundung | Hinweis | Suchfeld | Beschränkung 1 | |||
|
|
|||||||
| 0001 | Name des Standesamts | X | X | ||||
| 0010 | Standesamtsnummer | z. B. 06412001 für das Standesamt Frankfurt am Main, ggf. ergänzt um ein Suffix für ein verwaltetes Standesamt | X | X | |||
| 0011 | Art des Registers | G = Geburtenregister E = Eheregister L = Lebenspartnerschaftsregister S = Sterberegister |
X | X | |||
| 0012 | Eintragsnummer | z. B. „334“ für die 334. Beurkundung einer Geburt eines Jahres; bei Stilllegung des Eintrags z. B. 334-1 für die erneute Beurkundung zu dieser Eintragsnummer |
X | X | |||
| 0013 | Jahr des Eintrags | Bei Nacherfassung Jahr der ursprünglichen Beurkundung | X | X | |||
| 0014 | Nummer der Erst- und Folgebeurkundung | Beispiele: „0“ bei Erstbeurkundung, „3“ für die 3. Folgebeurkundung zu einem Haupteintrag | X | X | |||
| 0015 | Nummer eines Hinweises | Technisches Datum, Nummer | X | ||||
| 0020 | Anlass der Beurkundung | z. B. Geburt, Namensänderung, Vaterschaftsanerkennung, Wiederannahme des Geburtsnamens, Berichtigung | X | X | |||
| 0030 | Anlass eines Hinweises | X | 1) | ||||
| 0040 | Datum der Wirksamkeit | Wirksamkeit einer Folgebeurkundung | X | ||||
| 0045 | Datum der Stilllegung | Wirksamkeit einer Stilllegung des Personenstandseintrags | 1) | ||||
| 0048 | Sperrvermerk | 1) | |||||
| 0049 | Datum Sperrvermerk | Datum des Fristablaufs eines Sperrvermerks | 1) | ||||
| 0050 | Ort der Beurkundung | X | X | ||||
| 0051 | Datum der Beurkundung | X | X | ||||
| 0052 | Name der Urkundsperson | X | X | ||||
| 0053 | Funktionsbezeichnung | Unterscheidung nach männlichen oder weiblichen Standesbeamten | X | X | |||
__________
| Nr. | Datenfelder | Anmerkungen | Verwendung | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Haupteintrag | Folgebeurkundung | Hinweis | Suchfeld | Beschränkung 1 | |||
|
|
|||||||
| Angaben zur Geburt | |||||||
| 1040 | Tag der Geburt | X | X | X | |||
| 1041 | Geburtszeit | Stunde und Minute der Geburt | X | X | |||
| 1050 | Ort der Geburt | X | X | X | |||
| 1051 | Geburtsort, Ortsteil | Bei landesrechtlicher Vorgabe | X | X | |||
| 1052 | Geburtsort, Straße, Hausnummer | X | X | ||||
| 1055 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | X | 2) | ||
| 1057 | Staat der Geburt | Nur bei Geburt im Ausland | X | X | X | ||
| 1090 | Art der Geburt | Nur bei Totgeburt | X | X | |||
| Angaben zum Kind | |||||||
| 1101 | Familienname/Geburtsname | Angabe des aktuellen Geburtsnamens des Kindes | X | X | X | ||
| 1101A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X | |||
| 1102 | Vornamen | X | X | X | |||
| 1102A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | |||
| 1119 | Recht der Namensführung | Verweis auf maßgebliches Recht des Kindes | X | ||||
| 1120 | Geschlecht | X | X | ||||
| 1130 | Religion/Weltanschauung | X | X | 3) | |||
| 1180 | Deutsche Staatsangehörigkeit | Nur Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAG | X | ||||
| 1198 | Identifikationsnummer | Gemäß § 139b der Abgabenordnung | 1) | ||||
| 1199 | Familiennamensführung nicht nachgewiesen | Nur bei nicht nachgewiesener Identität der Eltern | X | ||||
| Angaben zu den Eltern | |||||||
| 1. | Leittext zur Zuordnung der folgenden Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der Geburtsurkunde | X | X | X | 4) | ||
| 1200 | Familienrechtliche Bezeichnung | Es können die Bezeichnungen „Mutter“ oder „Vater“ angegeben werden; bei Folgebeurkundungen sind Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, als „Elternteil“ anzugeben, Beispiel: „1. Mutter“ |
X | X | 4) | ||
| 1201 | Familienname | X | X | X | |||
| 1201A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X | |||
| 1202 | Geburtsname | X | X | X | |||
| 1202A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X | |||
| 1203 | Vornamen | X | X | X | |||
| 1203A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | |||
| 1220 | Geschlecht | X | X | ||||
| 1230 | Religion/Weltanschauung | X | X | 3) | |||
| 1240 | Tag der Geburt | X | |||||
| 1250 | Ort der Geburt | X | |||||
| 1255 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | 2) | |||
| 1257 | Staat der Geburt | Nur bei Geburt im Ausland | X | ||||
| 1270 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
| 1271 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
| 1275 | Registernummer | Beispiel: G 399/2010 | X | ||||
| 1280 | Staatsangehörigkeit | X | |||||
| 1298 | Identifikationsnummer | Gemäß § 139b der Abgabenordnung | 1) | ||||
| 1299 | Identität nicht nachgewiesen | Nur bei nicht nachgewiesener Identität | X | X | |||
| 1299A | Namensführung nicht nachgewiesen | X | X | ||||
| 2. | Leittext zur Zuordnung der folgenden Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der Geburtsurkunde | X | X | X | 4) | ||
| 1300 | Familienrechtliche Bezeichnung | Es können die Bezeichnungen „Mutter“ oder „Vater“ angegeben werden; bei Folgebeurkundungen sind Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, als „Elternteil“ anzugeben, Beispiel: „2. Vater“ |
X | X | 4) | ||
| 1301 | Familienname | X | X | X | |||
| 1301A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X | |||
| 1302 | Geburtsname | X | X | X | |||
| 1302A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X | |||
| 1303 | Vornamen | X | X | X | |||
| 1303A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | |||
| 1320 | Geschlecht | X | X | ||||
| 1330 | Religion/Weltanschauung | X | X | 3) | |||
| 1340 | Tag der Geburt | X | |||||
| 1350 | Ort der Geburt | X | |||||
| 1355 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | 2) | |||
| 1357 | Staat der Geburt | Nur bei Geburt im Ausland | X | ||||
| 1370 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
| 1371 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
| 1375 | Registernummer | Beispiel: G 1499/2009 | X | ||||
| 1380 | Staatsangehörigkeit | X | |||||
| 1398 | Identifikationsnummer | Gemäß § 139b der Abgabenordnung | 1) | ||||
| 1399 | Identität nicht nachgewiesen | Nur bei nicht nachgewiesener Identität | X | X | |||
| 1399A | Namensführung nicht nachgewiesen | X | X | ||||
| Eheschließung der Eltern | |||||||
| 1440 | Tag der Eheschließung | X | |||||
| 1450 | Ort der Eheschließung | X | |||||
| 1457 | Staat der Eheschließung | Nur bei Eheschließung im Ausland | X | ||||
| 1470 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
| 1471 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
| 1475 | Registernummer | Beispiel: E 67/2009 | X | ||||
| Ehe des Kindes | |||||||
| 1540 | Tag der Eheschließung | X | |||||
| 1550 | Ort der Eheschließung | X | |||||
| 1555 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | 2) | |||
| 1557 | Staat der Eheschließung | Nur bei Eheschließung im Ausland | X | ||||
| 1570 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
| 1571 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
| 1575 | Registernummer | Beispiel: E 288/2030 | X | ||||
| 1590 | Art der Eheauflösung | Beispiel: Scheidung oder Tod | X | 3) | |||
| 1591 | Datum der Eheauflösung | Wirksamkeitsdatum oder Todestag | X | 3) | |||
| 1592 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | 3) | |||
| 1593 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | 3) | |||
| 1595 | Registernummer/Aktenzeichen | X | 3) | ||||
| Lebenspartnerschaft des Kindes | |||||||
| 1640 | Tag der Begründung | X | |||||
| 1650 | Ort der Begründung | X | |||||
| 1655 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | 2) | |||
| 1657 | Staat der Begründung | Nur bei Begründung im Ausland | X | ||||
| 1670 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
| 1671 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
| 1675 | Registernummer | Beispiel: L 12/2009 | X | ||||
| 1690 | Art der Auflösung der Lebenspartnerschaft | Beispiel: Aufhebung oder Tod | X | 3) | |||
| 1691 | Datum der Auflösung | Wirksamkeitsdatum oder Todestag | X | 3) | |||
| 1692 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | 3) | |||
| 1693 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | 3) | |||
| 1695 | Registernummer/Aktenzeichen | X | 3) | ||||
| Kind des Kindes | |||||||
| 1700 | Anzahl der eingetragenen Kinder | X | 1) | ||||
| 1701 | Familienname | Angabe des Geburtsnamens des Kindes | X | ||||
| 1705 | Vornamen | X | |||||
| 1740 | Tag der Geburt | X | |||||
| 1750 | Ort der Geburt | X | |||||
| 1755 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | 2) | |||
| 1757 | Staat der Geburt | Nur bei Geburt im Ausland | X | ||||
| 1770 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
| 1771 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
| 1775 | Registernummer | Beispiel: G 475/2031 | X | ||||
| 1790 | Art der Geburt | Nur bei Totgeburt | X | 2) | |||
| Testamentsverzeichnis | |||||||
| 1890 | Testamentsverzeichnisnummer | X | 3) | ||||
| Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit des Kindes | |||||||
| 1940 | Todestag | Datum des Todes oder Datum des Tages, an dem die Person |
X | ||||
| 1942 | Tag des Beginns eines Sterbezeitzeitraums | Datum des Tages, an dem die Person zuletzt lebend gesehen wurde | X | ||||
| 1950 | Sterbeort | X | |||||
| 1955 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | 2) | |||
| 1957 | Sterbeort, Staat | Nur bei Tod im Ausland | X | ||||
| 1960 | Festgestellter Todestag bei Todeserklärung | Datum | X | 2) | |||
| 1970 | Registerbehörde/Gericht | Funktionsbezeichnung | X | ||||
| 1971 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
| 1975 | Registernummer/Aktenzeichen | X | |||||
| Nr. | Datenfelder | Anmerkungen | Verwendung | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Haupteintrag | Folgebeurkundung | Hinweis | Suchfeld | Beschränkung 1 | |||
|
|
|||||||
| Angaben zur Ehe | |||||||
| 2040 | Tag der Eheschließung | Ggf. Tag der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe | X | X | |||
| 2050 | Ort der Eheschließung | Ggf. Ort der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe | X | X | |||
| 2051 | Ort der Eheschließung, Ortsteil | Bei landesrechtlicher Vorgabe | X | X | 2) | ||
| 2055 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | 2) | |||
| 2057 | Staat der Eheschließung | Nur bei Eheschließung im Ausland | X | X | |||
| 2058 | Namensbestimmung | Gemeinsamer Familienname ist Name des Ehegatten zu 1., zu 2. oder Doppelname | X | ||||
| Angaben zur Lebenspartnerschaft bei Umwandlung in eine Ehe | |||||||
| 2060 | Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft | Tag der Begründung einer zu dieser Ehe umgewandelten Lebenspartnerschaft | X | X | X | 4) | |
| 2070 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | 4) | |||
| 2071 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | 4) | |||
| 2075 | Registernummer | X | 4) | ||||
| Angaben zu den Ehegatten | |||||||
| 1. | Leittext zur Zuordnung der folgenden Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der Eheurkunde | X | X | X | 4) | ||
| 2100 | Familienrechtliche Bezeichnung | Es können die Bezeichnungen „Ehefrau“ oder „Ehemann“ angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als „Ehepartner“ anzugeben, Beispiel: „1. Ehemann“ |
X | X | 4) | ||
| 2101 | Familienname vor der Ehe | X | X | X | |||
| 2101A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X | |||
| 2102 | Geburtsname vor der Ehe | X | X | X | |||
| 2102A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X | |||
| 2103 | Vornamen vor der Ehe | X | X | X | |||
| 2103A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | |||
| 2111 | Familienname in der Ehe | X | X | X | |||
| 2111A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X | |||
| 2112 | Geburtsname in der Ehe | X | X | X | |||
| 2112A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X | |||
| 2113 | Vornamen in der Ehe | X | X | X | 2) | ||
| 2113A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | 2) | ||
| 2114 | Familienname nach Eheauflösung | X | X | ||||
| 2114A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens nach Eheauflösung | X | ||||
| 2115 | Geburtsname nach Eheauflösung | X | X | ||||
| 2115A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens nach Eheauflösung | X | ||||
| 2116 | Vorname nach Eheauflösung | X | X | 2) | |||
| 2116A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens nach Eheauflösung | X | 2) | |||
| 2119 | Recht der Namensführung | Verweis auf maßgebliches Recht | X | ||||
| 2120 | Geschlecht | X | X | 2) | |||
| 2130 | Religion/Weltanschauung | X | X | 3) | |||
| 2140 | Tag der Geburt | X | X | X | |||
| 2150 | Ort der Geburt | X | X | ||||
| 2155 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | X | 2) | ||
| 2157 | Staat der Geburt | Nur bei Geburt im Ausland | X | X | |||
| 2170 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
| 2171 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
| 2175 | Registernummer | X | |||||
| 2180 | Staatsangehörigkeit | X | |||||
| 2198 | Identifikationsnummer | Gemäß § 139b der Abgabenordnung | 1) | ||||
| 2. | Leittext zur Zuordnung der folgenden Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der Eheurkunde | X | X | X | 4) | ||
| 2200 | Familienrechtliche Bezeichnung | Es können die Bezeichnungen „Ehefrau“ oder „Ehemann“ angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als „Ehepartner“ anzugeben, Beispiel: „2. Ehefrau“ |
X | X | 4) | ||
| 2201 | Familienname vor der Ehe | X | X | X | |||
| 2201A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X | |||
| 2202 | Geburtsname vor der Ehe | X | X | X | |||
| 2202A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X | |||
| 2203 | Vornamen vor der Ehe | X | X | X | |||
| 2203A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | |||
| 2211 | Familienname in der Ehe | X | X | X | |||
| 2211A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X | |||
| 2212 | Geburtsname in der Ehe | X | X | X | |||
| 2212A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X | |||
| 2213 | Vornamen in der Ehe | X | X | X | 2) | ||
| 2213A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | 2) | ||
| 2214 | Familienname nach Eheauflösung | X | X | ||||
| 2214A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens nach Eheauflösung | X | ||||
| 2215 | Geburtsname nach Eheauflösung | X | X | ||||
| 2215A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens nach Eheauflösung | X | ||||
| 2216 | Vornamen nach Eheauflösung | X | X | 2) | |||
| 2216A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens nach Eheauflösung | X | 2) | |||
| 2219 | Recht der Namensführung | Verweis auf maßgebliches Recht | X | ||||
| 2220 | Geschlecht | X | X | 2) | |||
| 2230 | Religion/Weltanschauung | X | X | 3) | |||
| 2240 | Tag der Geburt | X | X | X | |||
| 2250 | Ort der Geburt | X | X | ||||
| 2255 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | X | 2) | ||
| 2257 | Staat der Geburt | Nur bei Geburt im Ausland | X | X | |||
| 2270 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
| 2271 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
| 2275 | Registernummer | X | |||||
| 2280 | Staatsangehörigkeit | X | |||||
| 2298 | Identifikationsnummer | Gemäß § 139b der Abgabenordnung | 1) | ||||
| Auflösung der Ehe | |||||||
| 2390 | Art der Eheauflösung | Beispiel: Scheidung, Aufhebung, Tod, Wiederverheiratung nach Todeserklärung | X | 3) | |||
| Auflösung durch Entscheidung | |||||||
| 2391 | Datum der Eheauflösung | Datum der Rechtskraft der Scheidung | X | ||||
| 2392 | Registerbehörde/Gericht | Funktionsbezeichnung | X | ||||
| 2393 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
| 2395 | Registernummer/Aktenzeichen | X | |||||
| Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit zu 1. | |||||||
| 2440 | Todestag | Datum des Todes oder Datum des Tages, an dem die Person |
X | ||||
| 2442 | Tag des Beginns eines Sterbezeitraums | Datum des Tages, an dem die Person zuletzt lebend gesehen wurde | X | ||||
| 2450 | Sterbeort | X | |||||
| 2455 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | 2) | |||
| 2457 | Sterbeort, Staat | Nur bei Tod im Ausland | X | ||||
| 2460 | Festgestellter Todestag bei Todeserklärung | Datum | X | 2) | |||
| 2470 | Registerbehörde/Gericht | Funktionsbezeichnung | X | ||||
| 2471 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
| 2475 | Registernummer/Aktenzeichen | X | |||||
| Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit zu 2. | |||||||
| 2540 | Todestag | Datum des Todes oder Datum des Tages, an dem die Person |
X | ||||
| 2542 | Tag des Beginns eines Sterbezeitraums | Datum des Tages, an dem die Person zuletzt lebend gesehen wurde | X | ||||
| 2550 | Sterbeort | X | |||||
| 2555 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | 2) | |||
| 2557 | Sterbeort, Staat | Nur bei Tod im Ausland | X | ||||
| 2560 | Festgestellter Todestag bei Todeserklärung | Datum | X | 2) | |||
| 2570 | Registerbehörde/Gericht | Funktionsbezeichnung | X | ||||
| 2571 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
| 2575 | Registernummer/Aktenzeichen | X | |||||
| Neue Ehe zu 1. | |||||||
| 2640 | Tag der Eheschließung | X | |||||
| 2641 | Tag der Eheschließung nach Todeserklärung | Nur im Fall der Wiederverheiratung nach Todeserklärung des vorherigen Ehegatten nach § 1319 BGB | X | ||||
| 2650 | Ort der Eheschließung | X | |||||
| 2657 | Staat der Eheschließung | Nur bei Eheschließung im Ausland | X | ||||
| 2670 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
| 2671 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
| 2675 | Registernummer | X | |||||
| Neue Ehe zu 2. | |||||||
| 2740 | Tag der Eheschließung | X | |||||
| 2741 | Tag der Eheschließung nach Todeserklärung | Nur im Fall der Wiederverheiratung nach Todeserklärung des vorherigen Ehegatten nach § 1319 BGB | X | ||||
| 2750 | Ort der Eheschließung | X | |||||
| 2757 | Staat der Eheschließung | Nur bei Eheschließung im Ausland | X | ||||
| 2770 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
| 2771 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
| 2775 | Registernummer | X | |||||
| Neue Lebenspartnerschaft zu 1. | |||||||
| 2840 | Tag der Begründung | X | |||||
| 2850 | Ort der Begründung | X | |||||
| 2857 | Staat der Begründung | Nur bei Begründung im Ausland | X | ||||
| 2870 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
| 2871 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
| 2875 | Registernummer | X | |||||
| Neue Lebenspartnerschaft zu 2. | |||||||
| 2940 | Tag der Begründung | X | |||||
| 2950 | Ort der Begründung | X | |||||
| 2957 | Staat der Begründung | Nur bei Begründung im Ausland | X | ||||
| 2970 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
| 2971 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
| 2975 | Registernummer | X | |||||
| Nr. | Datenfelder | Anmerkungen | Verwendung | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Haupteintrag | Folgebeurkundung | Hinweis | Suchfeld | Beschränkung 1 | |||
|
|
|||||||
| Angaben zur Lebenspartnerschaft | |||||||
| 3040 | Tag der Begründung | X | X | ||||
| 3050 | Ort der Begründung | X | X | ||||
| 3051 | Ort der Begründung, Ortsteil | Bei landesrechtlicher Vorgabe | X | X | 2) | ||
| 3055 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | 2) | |||
| 3057 | Staat der Begründung | Nur bei Begründung im Ausland | X | X | |||
| 3070 | Behörde der Begründung | Angabe einer vom Standesamt abweichenden Begründungsbehörde | X | 3) | |||
| 3078 | Namensbestimmung | Gemeinsamer Familienname ist Name des Lebenspartners zu 1., zu 2. oder Doppelname | X | ||||
| Angaben zu den Lebenspartnern | |||||||
| 1. | Leittext zur Zuordnung der folgenden Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der Lebenspartnerschaftsurkunde | X | X | X | 4) | ||
| 3100 | Familienrechtliche Bezeichnung | Es können die Bezeichnungen „Lebenspartner“ oder „Lebenspartnerin“ angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als „Lebenspartner“ anzugeben, Beispiel: „1. Lebenspartner“ |
X | X | 4) | ||
| 3101 | Familienname vor der Begründung | X | X | X | |||
| 3101A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X | |||
| 3102 | Geburtsname vor der Begründung | X | X | X | |||
| 3102A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X | |||
| 3103 | Vornamen vor der Begründung | X | X | X | |||
| 3103A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | |||
| 3111 | Familienname in der Lebenspartnerschaft | X | X | X | |||
| 3111A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X | |||
| 3112 | Geburtsname in der Lebenspartnerschaft | X | X | X | |||
| 3112A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X | |||
| 3113 | Vornamen in der Lebenspartnerschaft | X | X | X | 2) | ||
| 3113A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | 2) | ||
| 3114 | Familienname nach Auflösung |
X | X | ||||
| 3114A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | ||||
| 3115 | Geburtsname nach Auflösung |
X | X | ||||
| 3115A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | ||||
| 3116 | Vornamen nach Auflösung der Lebenspartnerschaft |
X | X | 2) | |||
| 3116A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | 2) | |||
| 3119 | Recht der Namensführung | Verweis auf maßgebliches Recht | X | ||||
| 3120 | Geschlecht | X | X | 2) | |||
| 3130 | Religion/Weltanschauung | X | X | 3) | |||
| 3140 | Tag der Geburt | X | X | X | |||
| 3150 | Ort der Geburt | X | X | ||||
| 3155 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | X | 2) | ||
| 3157 | Staat der Geburt | Nur bei Geburt im Ausland | X | X | |||
| 3170 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
| 3171 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
| 3175 | Registernummer | X | |||||
| 3180 | Staatsangehörigkeit | X | |||||
| 3198 | Identifikationsnummer | Gemäß § 139b der Abgabenordnung | 1) | ||||
| 2. | Leittext zur Zuordnung der folgenden Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der Lebenspartnerschaftsurkunde | X | X | X | 4) | ||
| 3200 | Familienrechtliche Bezeichnung | Es können die Bezeichnungen „Lebenspartner“ oder „Lebenspartnerin“ angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als „Lebenspartner“ anzugeben, Beispiel: „2. Lebenspartner“ |
X | X | 4) | ||
| 3201 | Familienname vor der Begründung | X | X | X | |||
| 3201A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X | |||
| 3202 | Geburtsname vor der Begründung | X | X | X | |||
| 3202A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X | |||
| 3203 | Vornamen vor der Begründung | X | X | X | |||
| 3203A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | |||
| 3211 | Familienname in der Lebenspartnerschaft | X | X | X | |||
| 3211A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X | |||
| 3212 | Geburtsname in der Lebenspartnerschaft | X | X | X | |||
| 3212A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X | |||
| 3213 | Vornamen in der Lebenspartnerschaft | X | X | X | 2) | ||
| 3213A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | 2) | ||
| 3214 | Familienname nach Auflösung |
X | X | ||||
| 3214A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | ||||
| 3215 | Geburtsname nach Auflösung |
X | X | ||||
| 3215A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | ||||
| 3216 | Vornamen nach Auflösung der Lebenspartnerschaft |
X | X | 2) | |||
| 3216A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | 2) | |||
| 3219 | Recht der Namensführung | Verweis auf maßgebliches Recht | X | ||||
| 3220 | Geschlecht | X | X | 2) | |||
| 3230 | Religion/Weltanschauung | X | X | 3) | |||
| 3240 | Tag der Geburt | X | X | X | |||
| 3250 | Ort der Geburt | X | X | ||||
| 3255 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | X | 2) | ||
| 3257 | Staat der Geburt | Nur bei Geburt im Ausland | X | X | |||
| 3270 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
| 3271 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
| 3275 | Registernummer | X | |||||
| 3280 | Staatsangehörigkeit | X | |||||
| 3298 | Identifikationsnummer | Gemäß § 139b der Abgabenordnung | 1) | ||||
| Auflösung oder Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe | |||||||
| 3390 | Art der Auflösung | Beispiel: Aufhebung, Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit, Umwandlung in Ehe | X | 3) | |||
| Auflösung durch Entscheidung | |||||||
| 3391 | Datum der Auflösung | Datum der Rechtskraft der Auflösungsentscheidung oder der Umwandlung | X | ||||
| 3392 | Registerbehörde/Gericht | Funktionsbezeichnung | X | ||||
| 3393 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
| 3395 | Registernummer/Aktenzeichen | X | |||||
| Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit zu 1. | |||||||
| 3440 | Todestag | Datum des Todes oder Datum des Tages, an dem die Person |
X | ||||
| 3442 | Tag des Beginns eines Sterbezeitraums | Datum des Tages, an dem die Person zuletzt lebend gesehen wurde | X | ||||
| 3450 | Sterbeort | X | |||||
| 3455 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | 2) | |||
| 3457 | Sterbeort, Staat | Nur bei Tod im Ausland | X | ||||
| 3460 | Festgestellter Todestag bei Todeserklärung | Datum | X | 2) | |||
| 3470 | Registerbehörde/Gericht | Funktionsbezeichnung | X | ||||
| 3471 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
| 3475 | Registernummer/Aktenzeichen | X | |||||
| Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit zu 2. | |||||||
| 3540 | Todestag | Datum des Todes oder Datum des Tages, an dem die Person |
X | ||||
| 3542 | Tag des Beginns eines Sterbezeitraums | Datum des Tages, an dem die Person zuletzt lebend gesehen wurde | X | ||||
| 3550 | Sterbeort | X | |||||
| 3555 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | 2) | |||
| 3557 | Sterbeort, Staat | Nur bei Tod im Ausland | X | ||||
| 3560 | Festgestellter Todestag bei Todeserklärung | Datum | X | 2) | |||
| 3570 | Registerbehörde/Gericht | Funktionsbezeichnung | X | ||||
| 3571 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
| 3575 | Registernummer/Aktenzeichen | X | |||||
| Neue Ehe zu 1. | |||||||
| 3640 | Tag der Eheschließung | X | |||||
| 3650 | Ort der Eheschließung | X | |||||
| 3657 | Staat der Eheschließung | Nur bei Eheschließung im Ausland | X | ||||
| 3670 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
| 3671 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
| 3675 | Registernummer | X | |||||
| Neue Ehe zu 2. | |||||||
| 3740 | Tag der Eheschließung | X | |||||
| 3750 | Ort der Eheschließung | X | |||||
| 3757 | Staat der Eheschließung | Nur bei Eheschließung im Ausland | X | ||||
| 3770 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
| 3771 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
| 3775 | Registernummer | X | |||||
| Neue Lebenspartnerschaft zu 1. | |||||||
| 3840 | Tag der Begründung | X | |||||
| 3850 | Ort der Begründung | X | |||||
| 3857 | Staat der Begründung | Nur bei Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland | X | ||||
| 3870 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
| 3871 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
| 3875 | Registernummer | X | |||||
| Neue Lebenspartnerschaft zu 2. | |||||||
| 3940 | Tag der Begründung | X | |||||
| 3950 | Ort der Begründung | X | |||||
| 3957 | Staat der Begründung | Nur bei Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland | X | ||||
| 3970 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
| 3971 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
| 3975 | Registernummer | X | |||||
| Nr. | Datenfelder | Anmerkungen | Verwendung | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Haupteintrag | Folgebeurkundung | Hinweis | Suchfeld | Beschränkung 1 | |||
|
|
|||||||
| Angaben zum Sterbefall | |||||||
| 4140 | Todestag | Datum des Todes oder Datum des Tages, an dem die Person |
X | X | X | ||
| 4141 | Todeszeit | Uhrzeit des Todes oder Uhrzeit, zu der die Person mit Sicherheit tot war | X | X | |||
| 4142 | Tag des Beginns eines Sterbezeitzeitraums | Datum des Tages, an dem die Person zuletzt lebend gesehen wurde | X | X | X | ||
| 4143 | Uhrzeit des Beginns eines Sterbezeitzeitraums | Uhrzeit, zu der die Person zuletzt lebend gesehen wurde | X | X | |||
| 4144 | Todeszeit (nicht exakt) | Nur in Ergänzung zu Feld 4141, wenn Uhrzeit des Todes nur ungefähr (gegen … Uhr) feststeht | X | X | 2) | ||
| 4150 | Sterbeort | Bei unbekanntem Sterbeort auch Auffindungsort | X | X | X | ||
| 4151 | Sterbeort, Ortsteil | Bei landesrechtlicher Vorgabe | X | X | |||
| 4152 | Sterbeort, Straße, Hausnummer | X | X | ||||
| 4155 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | X | 2) | ||
| 4157 | Sterbeort, Staat | Nur bei Sterbefall im Ausland | X | X | X | ||
| Angaben zur verstorbenen Person | |||||||
| 4201 | Familienname | X | X | X | |||
| 4201A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X | |||
| 4202 | Geburtsname | X | X | X | |||
| 4202A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X | |||
| 4203 | Vornamen | X | X | X | |||
| 4203A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | |||
| 4220 | Geschlecht | X | X | 2) | |||
| 4230 | Religion/Weltanschauung | X | X | 3) | |||
| 4240 | Tag der Geburt | X | X | X | |||
| 4250 | Ort der Geburt | X | X | ||||
| 4255 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | X | 2) | ||
| 4257 | Staat der Geburt | Nur bei Geburt im Ausland | X | X | |||
| 4270 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
| 4271 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
| 4275 | Registernummer | X | |||||
| 4290 | Anschrift, Straße, Hausnummer | X | X | ||||
| 4293 | Anschrift, Ort | X | X | ||||
| 4294 | Anschrift, Ortsteil | Bei landesrechtlicher Vorgabe | X | X | |||
| 4297 | Anschrift, Staat | Nur bei Wohnort im Ausland | X | X | |||
| 4298 | Identifikationsnummer | Gemäß § 139b der Abgabenordnung | 1) | ||||
| 4299 | Identität nicht nachgewiesen | Nur bei nicht nachgewiesener Identität | X | X | |||
| Familienstand der verstorbenen Person | |||||||
| 4300 | Familienstand | X | X | ||||
| 4300A | Familienrechtliche Bezeichnung | Es können die Bezeichnungen „Ehefrau“, „Ehemann, „Lebenspartner“ oder „Lebenspartnerin“ angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als „Ehepartner“ oder „Lebenspartner“ anzugeben, Beispiel: „Lebenspartnerin“ |
X | X | 4) | ||
| 4301 | Familienname des Ehegatten, Ehe- oder Lebenspartners | X | X | ||||
| 4301A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X | |||
| 4302 | Geburtsname des Ehegatten, Ehe- oder Lebenspartners | X | X | ||||
| 4302A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X | |||
| 4303 | Vornamen des Ehegatten, Ehe- oder Lebenspartners | X | X | ||||
| 4303A | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | |||
| 4320 | Geschlecht des Ehegatten, Ehe- oder Lebenspartners | X | X | ||||
| 4398 | Identifikationsnummer | Gemäß § 139b der Abgabenordnung | 1) | ||||
| 4399 | Identität nicht nachgewiesen | Nur bei nicht nachgewiesener Identität | X | X | |||
| Ehe der verstorbenen Person | |||||||
| 4440 | Tag der Eheschließung | X | |||||
| 4450 | Ort der Eheschließung | X | |||||
| 4455 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | 2) | |||
| 4457 | Staat der Eheschließung | Nur bei Eheschließung im Ausland | X | ||||
| 4470 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
| 4471 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
| 4475 | Registernummer | X | |||||
| 4477 | Führungsort Heiratseintrag | Bei Eheschließung bis zum 31.12.2008 (§ 15a PStG a. F.) | X | ||||
| Lebenspartnerschaft der verstorbenen Person | |||||||
| 4540 | Tag der Begründung | X | |||||
| 4550 | Ort der Begründung | X | |||||
| 4555 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | 2) | |||
| 4557 | Staat der Begründung | Nur bei Begründung im Ausland | X | ||||
| 4570 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
| 4571 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
| 4575 | Registernummer | X | |||||
| Todeserklärung, gerichtliche Feststellung der Todeszeit der verstorbenen Person | |||||||
| 4660 | Todeserklärung, gerichtliche Feststellung der Todeszeit | Beschlussdatum | X | ||||
| 4670 | Registerbehörde/Gericht | Funktionsbezeichnung | X | ||||
| 4671 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
| 4675 | Registernummer/Aktenzeichen | X | |||||
2BGBl. I 2008, 2314;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)