Personenstandsverordnung – PStV

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(1) 1Jedes Standesamt führt eine Bezeichnung.
2Bei gleichnamigen Standesämtern ist ein unterscheidender Zusatz hinzuzufügen.

(2) Amtssitz sind die Diensträume des Standesamts.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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