print

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes – PStV

arrow_left arrow_right

(1) 1Jedes Standesamt führt eine Bezeichnung.
2Bei gleichnamigen Standesämtern ist ein unterscheidender Zusatz hinzuzufügen.

(2) Amtssitz sind die Diensträume des Standesamts.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.4.2025 I Nr. 112
Bek. v. 15.10.2025 I Nr. 262 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25