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Personenstandsverordnung – PStV

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(1) 1Jedes Standesamt führt eine Bezeichnung.
2Bei gleichnamigen Standesämtern ist ein unterscheidender Zusatz hinzuzufügen.

(2) Amtssitz sind die Diensträume des Standesamts.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26