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Personenstandsverordnung – PStV

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(1) Für die elektronische Auskunft über Daten aus einem Personenstandsregister an Berechtigte nach § 62 des Gesetzes gilt § 63 Abs. 1 entsprechend.

(2) Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für die Benutzung der Personenstandsregister durch Geschwister gelten auch für halbbürtige Geschwister.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26