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Personenstandsverordnung – PStV

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1Die Sammelakten (§ 6 des Gesetzes) können auch elektronisch geführt oder auf Mikrofilm oder einem anderen vergleichbar sicheren Medium gespeichert werden; in diesem Fall gilt § 13 entsprechend.
2Bei Übertragung in ein elektronisches Dokument genügt ein Vermerk, der angibt, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen worden ist.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26