Personenstandsverordnung – PStV

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1Die Sammelakten (§ 6 des Gesetzes) können auch elektronisch geführt oder auf Mikrofilm oder einem anderen vergleichbar sicheren Medium gespeichert werden; in diesem Fall gilt § 13 entsprechend.
2Bei Übertragung in ein elektronisches Dokument genügt ein Vermerk, der angibt, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen worden ist.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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