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Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes – PStV

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(1) 1Fehlen Angaben oder Nachweise für die Beurkundung eines Personenstandsfalls, kann das Standesamt die Beurkundung zurückstellen.
2Die Beurkundung des Personenstandsfalls ist in diesem Fall in angemessener Frist nachzuholen.

(2) Dem Anzeigenden ist auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Personenstandsfall angezeigt wurde, aber noch nicht beurkundet werden konnte.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.4.2025 I Nr. 112
Bek. v. 15.10.2025 I Nr. 262 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25