Personenstandsverordnung – PStV

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Die Registereinträge müssen auf dem Bildschirm so dargestellt werden können, wie es den Mustern der Anlagen 2 bis 5 entspricht; die Darstellung ist dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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