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Personenstandsverordnung – PStV

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Die Registereinträge müssen auf dem Bildschirm so dargestellt werden können, wie es den Mustern der Anlagen 2 bis 5 entspricht; die Darstellung ist dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26