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Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes – PStV

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Die Registereinträge müssen auf dem Bildschirm so dargestellt werden können, wie es den Mustern der Anlagen 2 bis 5 entspricht; die Darstellung ist dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.4.2025 I Nr. 112
Bek. v. 15.10.2025 I Nr. 262 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25