(1) 1Das Standesamt, das die Geburt beurkundet, hat dies mitzuteilen:
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(2) 1Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft einträgt, hat dies mitzuteilen:
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(3) 1Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die gerichtliche Entscheidung über das Nichtbestehen der Vaterschaft einträgt, hat dies mitzuteilen:
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(4) 1Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Änderung oder Angleichung des Namens des Kindes, die Angabe des Geschlechts oder eine Vornamensortierung einträgt, hat dies mitzuteilen:
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(5) 1Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Annahme als Kind oder deren Aufhebung einträgt, hat dies mitzuteilen:
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(6) 1Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 bis 5 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln:
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