Personenstandsverordnung – PStV

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Für die Verarbeitung der nach dem Gesetz und dieser Verordnung zu registrierenden Daten dürfen nur Programme eingesetzt werden, für die die Hersteller gegenüber dem Verwender bestätigen, dass die für die Registerführung maßgebenden Vorgaben des Gesetzes und dieser Verordnung erfüllt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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