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Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost – PostPersRG

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(1) Soweit die Haftung des Postnachfolgeunternehmens ausgeschlossen oder beschränkt ist, stehen demjenigen, der ihre Einrichtungen in Anspruch nimmt, oder anderen Personen Schadenersatzansprüche gegen die beteiligten Beamten nur zu, wenn diese ihre beruflichen Pflichten vorsätzlich verletzt haben.

(2) Der Beamte haftet dem Postnachfolgeunternehmen für den dieser entstandenen Schaden entsprechend § 75 des Bundesbeamtengesetzes.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 389
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25