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Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost – PostPersRG

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(1) 1Die Postbeamtenversorgungskasse erbringt Versorgungs- und Beihilfeleistungen an frühere Beamte des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost, des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST, des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM sowie Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und deren Hinterbliebene.
2Ansprüche auf Leistungen bestehen gegenüber den der Postbeamtenversorgungskasse nicht.
3Die Ansprüche gegenüber dem Bund bleiben unberührt.

(2) 1Die Postbeamtenversorgungskasse ist von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer befreit.
2Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse sind Betriebsausgaben; § 4d des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 389
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25