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Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost – PostPersRG

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(1) 1Die §§ 54 bis 59 des Betriebsverfassungsgesetzes finden mit folgender Maßgabe Anwendung:
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1.
Den gemäß § 55 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes in den Konzernbetriebsrat des Postnachfolgeunternehmens zu entsendenden Gesamtbetriebsratsmitgliedern muß ein Vertreter der Beamten angehören, der nicht gegen die Mehrheit der Vertreter der Beamten im Gesamtbetriebsrat bestimmt werden kann.
2.
In Angelegenheiten des § 28 hat der Vertreter der Beamten im Konzernbetriebsrat des Postnachfolgeunternehmens so viele Stimmen, wie die Vertreter der Beamten im Gesamtbetriebsrat insgesamt Stimmen haben.

(2) Für die Beteiligung des Konzernbetriebsrats des Postnachfolgeunternehmens in den Angelegenheiten der Beamten gelten die §§ 28 bis 31 entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 389
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25