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Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost – PostPersRG

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Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die betriebliche Interessenvertretung der Beamten nicht abweichend von den Vorschriften dieses Abschnitts geregelt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 389
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25