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Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost – PostPersRG

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1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat abweichend von den Wahlordnungen zum Betriebsverfassungsgesetz Sondervorschriften für die Wahlen zu den Betriebsräten der Unternehmen Deutsche Post AG, DB Privat- und Firmenkundenbank AG und Deutsche Telekom AG zu erlassen.
2Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 389
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25