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Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung – OGErzeugerOrgDV

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(2) 1Verlässt ein Erzeuger eine nichtmitgliedstaatenübergreifende anerkannte Erzeugerorganisation und tritt einer mitgliedstaatenübergreifenden anerkannten Erzeugerorganisation bei, so wird seine Erzeugung ab dem 1. Januar des dritten auf seinen Austritt folgenden Kalenderjahres bei der aufnehmenden anerkannten Erzeugerorganisation berücksichtigt.
2Die beteiligten anerkannten Erzeugerorganisationen können eine von Satz 2 abweichende Vereinbarung treffen.

(3) Nebenerzeugnisse dürfen in die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung einbezogen werden.

(4) Der Wert der vermarkteten Erzeugung ist jährlich von einer Einrichtung, die für die Prüfung von Jahresabschlüssen gesetzlich zugelassen ist, zu prüfen und zu bestätigen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.6.2024 I Nr. 182
Ersetzt V 7840-4-2 v. 25.9.2014 I 1561 (OGErzeugerOrgDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26