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Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung – OGErzeugerOrgDV

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1Für alle Anträge und Meldungen können die Landesstellen schriftliche oder elektronische Muster bekannt geben oder schriftliche oder elektronische Formulare bereithalten.
2Sofern die Landesstellen Muster bekannt geben oder Formulare bereithalten, sind diese zu verwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.6.2024 I Nr. 182
Ersetzt V 7840-4-2 v. 25.9.2014 I 1561 (OGErzeugerOrgDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26