Bei einem Beihilfeantrag, der nach dem in § 15 Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt eingereicht wird, ist die Beihilfe für jeden Verzugstag um 1 Prozent zu kürzen.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.6.2024 I Nr. 182
Ersetzt V 7840-4-2 v. 25.9.2014 I 1561 (OGErzeugerOrgDV)