(1) 1Die im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen.
2Rechnungen müssen ausgestellt sein auf den Namen
(2) Für die förderfähigen Personalkosten müssen die Rechnungen ausgestellt sein auf den Namen
(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung Standardpauschalen im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) 2021/2115 festzusetzen.
2Abweichend von Absatz 1 kann die Abrechnung auf Grundlage von Standardpauschalen im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) 2021/2115 erfolgen, sofern diese entsprechend Satz 1 von den Ländern festgesetzt sind.