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Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse – OGErzeugerOrgDV

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(1) 1Die Landesstelle kann auf Antrag Teilzahlungen gewähren.
2Der Antrag kann höchstens dreimal jährlich gestellt werden.

(2) 1Eine Teilzahlung wird nur gewährt, sofern sie mindestens 100 000 Euro beträgt.
2Die Summe aller Teilzahlungen darf maximal 75 Prozent der für diesen Zeitraum vorgesehenen Beihilfe betragen.

(3) 1Ein Antrag auf Teilzahlung kann bis zum 31. Juli des betreffenden Durchführungsjahres des operationellen Programms gestellt werden.
2Die Landesstelle kann hiervon abweichend festlegen, dass der Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten bis zum 31. Oktober des betreffenden Durchführungsjahres gestellt werden kann.
3Dem Antrag sind Belege wie Rechnungen und Zahlungsnachweise beizufügen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.6.2024 I Nr. 182
Ersetzt V 7840-4-2 v. 25.9.2014 I 1561 (OGErzeugerOrgDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25