Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes
- 1.
- 2.
über die Ausfuhr
- a)
für das Verbringen von Marktordnungswaren, die Unionswaren sind, aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Union gehören,
- b)
für die Überführung von Marktordnungswaren, die Unionswaren sind, in ein Zollverfahren unter zollamtlicher Überwachung,
- c)
für die Lieferung von Marktordnungswaren, soweit sie in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 der Ausfuhr gleichgestellt ist.
Redaktionelle Anmerkungen
(+++ Abschn. 1 (§§ 1 bis 5): Zur Anwendung vgl. § 2 Nr. 1 LwErzgSchulproG +++)