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Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen – MOG

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1Im Sinne dieses Gesetzes sind:


1
2Ausfuhrabgaben:


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3Abgaben einschließlich Prämien und sonstiger Zuschläge, die nach unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes bei der Ausfuhr von Marktordnungswaren erhoben werden; Ausfuhrabgaben sind Steuern im Sinne der Abgabenordnung;


Ausfuhrerstattungen:

3
4Erstattungen einschließlich Berichtigungs- und Differenzbeträgen, die nach oder auf Grund von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bei der Ausfuhr von Marktordnungswaren gewährt werden;


Interventionen:


die Übernahme, Abgabe und Verwertung von Marktordnungswaren durch die Interventionsstelle;


Lizenzen:


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5Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen einschließlich Teillizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen einschließlich Teilvorausfestsetzungsbescheinigungen für Marktordnungswaren.

(+++ Abschn. 1 (§§ 1 bis 5): Zur Anwendung vgl. § 2 Nr. 1 LwErzgSchulproG +++)

Neugefasst durch Bek. v. 7.11.2017 I 3746;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 327
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25