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Marktorganisationsgesetz – MOG

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(1) Die Betriebsdaten sind durch die die Daten verarbeitenden Behörden unverzüglich zu löschen, sobald die Daten zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie verarbeitet worden sind, nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach Ablauf des zehnten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Daten erhoben worden sind.

(2) An die Stelle der Löschung tritt die Einschränkung der Verarbeitung, soweit einer Löschung der Daten gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

Neugefasst durch Bek. v. 7.11.2017 I 3746;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 327
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26