print

Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen – MOG

arrow_left arrow_right

Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang stehen mit der Erhebung von Ausfuhrabgaben.

Neugefasst durch Bek. v. 7.11.2017 I 3746;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 327
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25