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Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen – MOG

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Die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde verarbeitet in ihrem Zuständigkeitsbereich Betriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung und Überwachung von Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1.

Neugefasst durch Bek. v. 7.11.2017 I 3746;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 327
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25