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Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen – MOG

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(1) Betriebsdaten sind die in der Anlage bezeichneten Daten,

1.
die zur Durchführung
a)
von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen,
b)
dieses Gesetzes oder
c)
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
erhoben oder übermittelt werden oder
2.
die bei der Überwachung der Einhaltung von Vorschriften im Sinne der Nummer 1 erhoben werden.

(2) Betriebsdaten, auf die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 die Abgabenordnung anwendbar ist, sind von Absatz 1 ausgenommen.

Neugefasst durch Bek. v. 7.11.2017 I 3746;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 327
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25