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Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen – MOG

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(1) 1Ist die Erteilung der in § 18 genannten Bescheide von der Stellung einer Sicherheit abhängig, so ist die Sicherheit durch Hinterlegung einer Geldsumme zugunsten oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu leisten.
2Der Bürge muss zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt sein.
3Die Sicherheit wird von der Marktordnungsstelle verwaltet.

(2) 1Die Entscheidung über den Verfall der Sicherheit trifft die Marktordnungsstelle.
2Die Sicherheit verfällt zugunsten der Bundesrepublik Deutschland.

(3) (weggefallen)

Neugefasst durch Bek. v. 7.11.2017 I 3746;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 327
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25