(1) Zuständig ist für die Durchführung von
(2) 1Als für die Durchführung zuständige Stelle kann in Rechtsverordnungen
(3) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Marktordnungsstelle als zuständige Stelle für die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren zu bestimmen.
2§ 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.