print

Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse – KonsG

arrow_left arrow_right

1Die Konsularbeamten sind befugt, Anträge auf Beurkundung der Geburt oder des Todes eines Deutschen entgegenzunehmen, wenn sich der Personenstandsfall im Ausland ereignet hat.
2Der Antrag ist mit den vorgelegten Unterlagen dem nach § 36 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes zuständigen Standesamt zu übersenden.

Zuletzt geändert durch Art. 20b G v. 28.3.2021 I 591
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25