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Konsulargesetz – KonsG

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Die Konsularbeamten sollen in ihrem Konsularbezirk deutsche Untersuchungs- und Strafgefangene auf deren Verlangen betreuen und ihnen insbesondere Rechtsschutz vermitteln.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26