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Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse – KonsG

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Die Konsularbeamten sollen in ihrem Konsularbezirk deutsche Untersuchungs- und Strafgefangene auf deren Verlangen betreuen und ihnen insbesondere Rechtsschutz vermitteln.

Zuletzt geändert durch Art. 20b G v. 28.3.2021 I 591
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25