Konsulargesetz – KonsG

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Die Konsularbeamten sind berufen, die Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die ihnen durch dieses Gesetz oder andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen werden, insbesondere auf folgenden Gebieten,

- Staatsangehörigkeitsangelegenheiten,
- Paß- und Sichtvermerksangelegenheiten,
- Personenstandsangelegenheiten,
- Mitwirkung bei der Erledigung von Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Nachlaßangelegenheiten,
- Beurkundungen, Legalisation ausländischer und Echtheitsbestätigung inländischer öffentlicher Urkunden,
- Schiffahrtssachen und Seemannsangelegenheiten,
- Erledigung oder Übermittlung von Rechtshilfeersuchen,
- Zustellungen,
- Überwachung der Einhaltung von Verträgen.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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