- 1.
Urkunden können auf Verlangen auch in einer anderen als der deutschen Sprache errichtet werden.
- 2.
1Dolmetscher brauchen nicht vereidigt zu werden.
- 3.
1Die Abschrift einer nicht beglaubigten Abschrift soll nicht beglaubigt werden.
- 4.
1Die Urschrift einer Niederschrift soll den Beteiligten ausgehändigt werden, wenn nicht einer von ihnen amtliche Verwahrung verlangt.
2In diesem Fall soll die Urschrift dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin zur amtlichen Verwahrung übersandt werden.
3Hat sich einer der Beteiligten der Zwangsvollstreckung unterworfen, so soll die Urschrift der Niederschrift dem Gläubiger ausgehändigt werden, wenn die Beteiligten keine anderweitige Bestimmung getroffen haben und auch keiner von ihnen amtliche Verwahrung verlangt hat.
- 5.
1Solange die Urschrift nicht ausgehändigt oder an das Amtsgericht abgesandt ist, sind die Konsularbeamten befugt, Ausfertigungen zu erteilen.
2Wem und an welchem Tag eine Ausfertigung erteilt worden ist, soll auf der Urschrift vermerkt werden.
3Vollstreckbare Ausfertigungen können nur von dem Amtsgericht erteilt werden, das die Urschrift verwahrt.
- 6.
1Mit elektronischen Niederschriften (§ 8 Absatz 2 und § 36 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes) und elektronischen Vermerken im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes muss eine Bestätigung der Konsularbeamteneigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden.
- 7.
1Ein nach § 8 Absatz 2 oder § 36 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes erstelltes elektronisches Dokument soll den Beteiligten überlassen werden.
2Verlangt einer der Beteiligten eine amtliche Verwahrung, so soll das elektronische Dokument dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin zur amtlichen Verwahrung übermittelt werden.
3Das vom Amtsgericht Schöneberg in Berlin verwahrte elektronische Dokument gilt als Urschrift.
4Ergibt sich aus einer Rechtsvorschrift die Pflicht, auf der amtlich verwahrten Urschrift etwas zu vermerken, so ist der Vermerk in einem gesonderten elektronischen Dokument niederzulegen, das zusammen mit dem amtlich verwahrten elektronischen Dokument zu verwahren ist.