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Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse – KonsG

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(1) 1§ 19 gilt für Honorarkonsularbeamte entsprechend.
2Honorarkonsularbeamte sollen auch die Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden nur dann bestätigen, wenn sie hierzu vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt worden sind.
3Diese Ermächtigung kann nur unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen erteilt werden.

(2) Das Auswärtige Amt kann die Befugnis eines Honorarkonsularbeamten zur Wahrnehmung konsularischer Aufgaben weiteren Einschränkungen unterwerfen.

Zuletzt geändert durch Art. 20b G v. 28.3.2021 I 591
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25