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Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse – KonsG

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(1) Das Auswärtige Amt, die Vertretungen des Bundes im Ausland sowie die Honorarkonsularbeamten erheben Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Die Gebührenschuld entsteht, sofern für die individuell zurechenbare Leistung ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Auslandsvertretung oder mit dessen Eingang beim Honorarkonsularbeamten.
2Im Übrigen entsteht die Gebühr mit der Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung.
3Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.

Zuletzt geändert durch Art. 20b G v. 28.3.2021 I 591
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25