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Konsulargesetz – KonsG

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1Honorarkonsularbeamte können jederzeit verabschiedet werden.
2Sie sind zu verabschieden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26