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Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse – KonsG

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1Honorarkonsularbeamte können jederzeit verabschiedet werden.
2Sie sind zu verabschieden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.

Zuletzt geändert durch Art. 20b G v. 28.3.2021 I 591
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25