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Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse – KonsG

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Die Erstattung von Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung keine Gebühr vorgesehen ist.

Zuletzt geändert durch Art. 20b G v. 28.3.2021 I 591
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25