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Konsulargesetz – KonsG

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Die Erstattung von Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung keine Gebühr vorgesehen ist.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26