1Das Jugendstrafrecht (§§ 3 bis32, 105) gilt für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines Jugendlichen oder Heranwachsenden mit folgenden Abweichungen:
1.
Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 darf nicht angeordnet werden.
2.
1(weggefallen)
3.
Bei der Erteilung von Weisungen und Auflagen soll der Richter die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen. 1Weisungen und Auflagen, die bereits erteilt sind, soll er diesen Besonderheiten anpassen.
4.
1Als ehrenamtlicher Bewährungshelfer kann ein Soldat bestellt werden. 2Er untersteht bei seiner Tätigkeit (§ 25 Satz 2) nicht den Anweisungen des Richters.
5.
1Von der Überwachung durch einen Bewährungshelfer, der nicht Soldat ist, sind Angelegenheiten ausgeschlossen, für welche die militärischen Vorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden zu sorgen haben. 2Maßnahmen des Disziplinarvorgesetzten haben den Vorrang.
Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427;
zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.2021 I 2099