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Jugendgerichtsgesetz – JGG

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1Der Bewährungshelfer wird vom Richter bestellt.
2Der Richter kann ihm für seine Tätigkeit nach § 24 Abs. 3 Anweisungen erteilen.
3Der Bewährungshelfer berichtet über die Lebensführung des Jugendlichen in Zeitabständen, die der Richter bestimmt.
4Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten teilt er dem Richter mit.

Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427;
zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.2021 I 2099
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25