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Jugendgerichtsgesetz – JGG

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1Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit.
2§ 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.

Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427;
zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.2021 I 2099
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25