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JArbSchG
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Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend – JArbSchG
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§ 44 Kosten der Untersuchungen
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Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land.
Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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