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Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend – JArbSchG

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Wechselt der Jugendliche den Arbeitgeber, so darf ihn der neue Arbeitgeber erst beschäftigen, wenn ihm die Bescheinigung über die Erstuntersuchung (§ 32 Abs. 1) und, falls seit der Aufnahme der Beschäftigung ein Jahr vergangen ist, die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung (§ 33) vorliegen.

Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25