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Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend – JArbSchG

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1Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen.
2Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.

Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25