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Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend – JArbSchG

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(1) 1Der Arzt hat dem Personensorgeberechtigten schriftlich mitzuteilen:
2

1.
das wesentliche Ergebnis der Untersuchung,
2.
die Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält,
3.
die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung des Impfstatus,
4.
die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1).

(2) Der Arzt hat eine für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Untersuchung stattgefunden hat und darin die Arbeiten zu vermerken, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält.

Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25