(1) 1Die Meldestellen haben die Vertraulichkeit der Identität der folgenden Personen zu wahren:
2
(2) Das Gebot der Vertraulichkeit der Identität gilt unabhängig davon, ob die Meldestelle für die eingehende Meldung zuständig ist.
(+++ § 8: zur Anwendung vgl. § 34d Abs. 12 Satz 3 GewO +++)