Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG

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Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.7.2026 I Nr. 223
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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