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Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG

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Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26