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Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen – HinSchG

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(1) Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, der hinweisgebenden Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Ein Verstoß gegen das Verbot von Repressalien begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, eines Berufsausbildungsverhältnisses oder eines anderen Vertragsverhältnisses oder auf einen beruflichen Aufstieg.

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25