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Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG

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(1) Die internen Meldestellen betreiben Meldekanäle nach § 16, führen das Verfahren nach § 17 und ergreifen Folgemaßnahmen nach § 18.

(2) Die internen Meldestellen halten für Beschäftigte klare und leicht zugängliche Informationen über externe Meldeverfahren gemäß Unterabschnitt 3 und einschlägige Meldeverfahren von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union bereit.

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26