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Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG

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(1) 1Abweichend von § 12 Absatz 1 müssen private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten ihre internen Meldestellen erst ab dem 17. Dezember 2023 einrichten.
2Satz 1 gilt nicht für die in § 12 Absatz 3 genannten Beschäftigungsgeber.

(2) § 40 Absatz 2 Nummer 2 ist erst ab dem 1. Dezember 2023 anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26