Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG

arrow_left

(1) 1Abweichend von § 12 Absatz 1 müssen private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten ihre internen Meldestellen erst ab dem 17. Dezember 2023 einrichten.
2Satz 1 gilt nicht für die in § 12 Absatz 3 genannten Beschäftigungsgeber.

(2) § 40 Absatz 2 Nummer 2 ist erst ab dem 1. Dezember 2023 anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.7.2026 I Nr. 223
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print