Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG

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1Die externen Meldestellen sowie die sonstigen öffentlichen Stellen, die für die Aufklärung, Verhütung und Verfolgung von Verstößen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuständig sind, arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes zusammen und unterstützen sich gegenseitig.
2Spezielle gesetzliche Regelungen zur Zusammenarbeit öffentlicher Stellen bleiben hiervon unberührt.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 30: zur Anwendung vgl. § 34d Abs. 12 Satz 3 GewO +++)

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.7.2026 I Nr. 223
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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