(1) 1Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der Praktika.
2Die Praktikumsstelle erstellt in Abstimmung mit der Hochschule für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan für das Praktikum und gibt ihn der oder dem Studierenden bekannt.
3Einzelheiten regelt die Praktikumsordnung der Hochschule.
(2) 1Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbildungsverantwortlichen sowie eine Vertretung.
2Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Praktika verantwortlich.
3Sie beraten die Studierenden und die Ausbildenden.
(3) 1Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können.
2Sie werden von anderen Dienstgeschäften entlastet, soweit dies erforderlich ist.
3Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsverantwortlichen regelmäßig über den Stand der Ausbildung.
(4) 1Die Ausbildungsverantwortlichen erstellen unter Beteiligung der Ausbildenden für jede Studierende und jeden Studierenden eine Praktikumsbeurteilung.
2Die Praktikumsbeurteilungen sind mit den Studierenden zu besprechen.