(1) In jedem Modul des Hauptstudiums ist eine Prüfung abzulegen.
(2) 1Modulprüfungen in den Fachstudien werden als Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten oder als sonstiger Leistungstest durchgeführt.
2Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen.
(3) Sechs Module der Kompetenzbereiche 1 bis 6 (§ 7 Absatz 3) werden jeweils mit einer Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten abgeschlossen.
(4) 1In den übrigen Modulen der Fachstudien wird nach Ermessen der Lehrkraft einer der folgenden Leistungstests durchgeführt:
2
(4a) (weggefallen)
(5) Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen.
(6) Im Modul „Diplomarbeit“ stellt die Anfertigung der Diplomarbeit die Prüfung dar.
(7) 1Modulprüfungen in den Praktika bestehen aus einem Praktikumsbericht und einem Rundgespräch.
2Daneben fließt in die Bewertung des Moduls auch die Praktikumsbeurteilung nach § 8 Absatz 4 ein.
3Einzelheiten regelt die Praktikumsordnung des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung.
(8) (weggefallen)